Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil 12 K 4223/10 v. 5.12.2019, juris (Pressemitteilung vom 23.10.2020) entschieden, dass bloße Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Gegenleistung nach § 8 Abs. 1 GrEStG, die behoben werden können, nicht ausreichen, um den Wert der Gegenleistung durch den Grundstückswert zu ersetzen.
Besonders zu beachten ist insoweit der Verfahrensgang. Ursprünglich hatte das FG Berlin-Brandenburg über diesen Sachverhalt bereits mit Urteil v. 26.2.2015 entschieden. Das Urteil wurde jedoch vom BFH aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen, vgl. BFH-Urt. II R 28/15 v. 20.2.2019, BStBl. 2019 II, 555. Dabei stellte der BFH fest, dass der Wert der Gegenleistung nach § 8 Abs. 1 GrEStG maßgeblich sei; erst wenn die Gegenleistung nicht zu ermitteln sei, eröffne § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 GrEStG den Ansatz des sodann auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gesondert festzustellenden Grundbesitzwertes.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger sind einer A-GbR beigetreten, die kurz zuvor ein unbebautes Grundstück erworben hatte. Durch notariell beurkundeten Änderungsvertrag sind die Kläger Gesamthandseigentümer des zuvor erworbenen Grundstücks geworden. Zur gemeinschaftlichen Durchführung des Bauvorhabens haben die Kläger die B-GbR gegründet. Vier Monate später hat die B-GbR in einer zusammengefassten Notarurkunde Miteigentumsanteile am Grundstück auf die Gesellschafter übertragen, diesen bestimmte Wohnungen zugewiesen und die Miteigentumsanteile mit dem Sondereigentum an der jeweiligen Wohnung verbunden. Daraufhin hat das zuständige FA als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer den Grundbesitzwert, der nach dem Verkehrswert geschätzt wurde und sich aus den kalkulierten Baukosten ergab, herangezogen.
Das FG Berlin-Brandenburg entschied nun, dass entgegen der Auffassung des Beklagten im Streitfall eine Gegenleistung gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG vorhanden und zu ermitteln gewesen sei. Denn mit der Gründung der B-GbR sei diese in alle bestehenden Aufträge und Verträge eingetreten.
Gemäß § 9 Abs. 1 GrEStG gelten als Gegenleistungen bei einem Kauf gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG alle „Verpflichtungen“ des Käufers, die zwar nicht unmittelbar Kaufpreis für das Grundstück im zivilrechtlichen Sinne, aber gleichwohl Entgelt für den Erwerb des Grundstücks sind. Vorliegend waren daher der Grundstückskaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen anteiligen Verbindlichkeiten anzusetzen.