Träger von Krankenhäusern, Altenpflegeeinrichtungen und sonstigen sozialen Einrichtungen sind in Deutschland steuerrechtlich überwiegend gemeinnützige Körperschaften im Sinne der AO. Für das in diesen Einrichtungen tätige Pflegepersonal (z.B. Ärzte und Pfleger) entstand im Jahr 2020 eine erhöhte Arbeitsbelastung im Zusammenhang mit der Behandlung und Pflege von Corona Patienten. Bei viele Trägern dieser Einrichtungen ist vor diesem Hintergrund der Wunsch entstanden, das Pflegepersonal für die coronabedingten Zusatzbelastungen zu entschädigen.
Damit diese Sonderzahlung beim Mitarbeiter auch ungekürzt („brutto wie netto“) ankommt, hat der Steuergesetzgeber die Regelung des § 3 Nr. 11a EStG eingefügt. Wobei bereits an dieser Stelle angemerkt werden muss, dass keine Beschränkung auf bestimmte Mitarbeiter vorgesehen ist. Grundsätzlich steht die Regelung des § 3 Nr. 11a EStG jedem Mitarbeiter offen.
Nach dieser Regelung sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500,00 Euro steuerfrei.
Mit BMF-Schreiben vom 26.10.2020 (IV C 5 -S 2342/20/10012 :003, 2020/1086009) hat das Bundesministerium der Finanzen zu wichtigen Anwendungsfragen Stellung genommen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden Leistungen des Arbeitgebers für eine Beschäftigung nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn
- die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
wird.
Obwohl nach der BFH-Rechtsprechung der Begriff „zusätzlicher Arbeitslohn“ auch eine Entgeltumwandlung erfasst (Hier gilt nach der Rechtsprechung eine zeitpunktbezogene Betrachtung im Zuflusszeitpunkt. Der Arbeitslohn ist im Zusammenhang mit einer Gehaltsumwandlung „zusätzlich“, wenn vor Fälligkeit des herabgesetzten regelbesteuerten Arbeitslohns eine Gehaltsumwandlung vereinbart wird.), erfasst nach dem BMF-Schreiben die Regelung des § 3 Nr. 11a EStG keine Entgeltumwandlung. Damit ist beispielsweise auch keine Anrechnung auf eine Überstundenvergütung möglich.
Die Vorgaben des BMF-Schreiben sollten an dieser Stelle streng eingehalten werden, da die Finanzverwaltung diese BFH-Rechtsprechung bereits seit Jahren mit sogenannten Nichtanwendungserlassen belegt.
Die Sonderzahlung ist bis zu einem Höchstbetrag von 1.500,00 Euro steuerfrei (und sozialversicherungsfrei). Der Höchstbetrag muss nicht durch eine Zahlung bewirkt werden, vielmehr sind auch mehrere Zahlungen von der Regelung erfasst. Die Sonderzahlung kann als Geld- und/oder Sachleistung gewährt werden.
Im BMF-Schreiben ist auf eine ausreichende Dokumentation hingewiesen. Es empfiehlt sich daher, die Sonderzahlung entsprechend ausdrücklich im Lohnkonto zu hinterlegen.
Hinsichtlich des Zusätzlichkeitserfordernisses verlangt das BMF-Schreiben, dass die Gewährung der Sonderzahlung auf einer nicht vor dem 1.3.2020 abgeschlossenen Vereinbarung beruht und deren Zweckbestimmung darin bestehen muss, die coronabedingten Folgen für den Arbeitnehmer abzumildern. Es bedarf allerdings keiner besonderen „Corona“ Betroffenheit beim jeweiligen Mitarbeiter. Vielmehr ist es ausreichend, wenn im Rahmen der vertraglichen Zweckbestimmung ein Bezug zur Pandemie hergestellt wird.
Ferner ist im BMF-Schreiben ausgeführt, dass die Regelung des § 3 Nr. 11a EStG als „lex-specialis“ Regelung dem § 3 Nr. 11 EStG vorgeht. Eine Anwendung auf Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld oder auf Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze (in der Rentenversicherung) leistet, können nicht nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei behandelt werden.