Der Bundesrat plant derzeit, auf Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen, einen Gesetzesentwurf, der die Strafen für bandenmäßig organisierte Steuerhinterziehung erhöhen und die Aufklärung solcher Straftaten verbessern soll. Dem entsprechenden Beschluss des Bundesrates vom 27.11.2020 lässt sich dabei insbesondere entnehmen, dass das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO deutlich ausgeweitet werden soll.
Seit dem 1.1.2008 ist organisierte bandenmäßige Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO nur dann aufgrund der schwerwiegenden Tatbegehung mit einem regelmäßig erhöhten Strafmaß verbunden, wenn sie die Verkürzung oder Hinterziehung von Umsatz- oder Verbrauchssteuern betrifft. Aus Sicht des Bundesrates soll das Regelbeispiel, insbesondere vor dem Hintergrund der Cum-Ex-Geschäfte und verwandter steuerrechtlicher Fallgestaltungen, nicht mehr zeitgemäß sein.
Der nun vorgelegte Gesetzesentwurf hebt die Beschränkung des Regelbeispiels der besonders schweren Steuerhinterziehung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Tatbegehung verbunden hat, auf die Hinterziehung von Umsatz- und Verbrauchssteuern auf. Künftig soll im Regelbeispiel nur noch der allgemeine Begriff Steuern verwendet werden.
Zugleich sollen die Ermittlungsmöglichkeiten über den Verweis in § 100a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a StPO auf § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO erweitert werden.
Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber bereits mit dem zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) v. 29.6.2020, BGBl. 2020 I, 1512, massive Verschärfungen im Steuerstrafrecht vorgenommen hat, verwundert es durchaus, dass der Bundesrat nun schon wieder mit deutlichen Verschärfungen nachlegen will.