Mit Beschluss vom 7.10.2019 hat das OLG Köln entscheiden, dass die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Kommanditanteil nicht in das Handelsregister eingetragen werden kann, vgl. OLG Köln-Beschl. 18 Wx 18/19 v. 7.10.2019, GmbHR 2020, 158. Damit bestätigt das OLG Köln einen Beschluss des OLG München vom 8.8.2016, vgl. OLG München 31 Wx 204/16 v. 8.8.2016, NZG 2016, 1064.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die Kommanditistin einer Gesellschaft durch notariellen Vertrag einen Teil ihres Kommanditanteils auf einen Dritten übertragen und sich an dem übertragenen Anteil einen unentgeltlichen Nießbrauch vorbehalten. Ein entsprechender Eintragungsantrag wurde von dem Handelsregister durch Beschluss zurückgewiesen.
In seiner Entscheidung hat das OLG Köln aufgezeigt, dass die Frage nach der Eintragungsfähigkeit und -pflicht von mit einem Nießbrauch belasteten Kommanditanteilen auch zwischen den einzelnen Oberlandesgerichten umstritten ist. So bejaht z.B. das OLG Stuttgart in einem Beschluss vom 28.1.2013 die Eintragungsfähigkeit, vgl. OLG Stuttgart-Beschl. 8 W 25/13 v. 28.1.2013, NZG 2013, 432.
Im Einzelnen setzt sich das OLG Köln in seiner Entscheidung mit dem Streitstand über die Eintragungsfähigkeit auseinander und begründet seine Entscheidung insbesondere damit, dass haftungsrechtliche Erwägungen kein Informationsbedürfnis des Rechtsverkehrs begründen würden und daher eine Eintragung in das Handelsregister nicht erforderlich sei. Denn nach Ansicht des OLG Köln begründe der Nießbrauch keine Haftung im Außenverhältnis und dem Nießbraucher stünde – in Abweichung zu den Ausführungen des OLG Stuttgart – auch kein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung zu.
Praxiserwägungen: Wie die Entscheidung zeigt, ist die Frage nach der Eintragungsfähigkeit noch nicht endgültig beantwortet. Da die letzten Entscheidungen von OLG München und OLG Köln beide die Eintragungsfähigkeit verneint haben, ist aber sicherlich eine Tendenz zu erkennen. Bei künftigen Gestaltungsvorhaben sollte dennoch besonders auf die Problematik geachtet werden.