Wird ein Grundstück unter Vorbehalt des Nießbrauchs geschenkt, mindert der Wert des Nießbrauchsrecht die Bereicherung des Bedachten. Der Jahreswert des Nießbrauchsrechts ist unter Abzug der Schuldzinsen für die zum Zeitpunkt der Zuwendung bestehenden Darlehen zu ermitteln, wenn die Schuldzinsen vom Schenker als Nießbraucher während des Bestehens des Nießbrauchsrechts aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung getragen werden.
Der Sachverhalt
Die Eltern des Klägers übertrugen auf ihn mit notariell beurkundeten Vertrag verschiedene bebaute Grundstücke unter dem Vorbehalt eines auf Lebensdauer des Längslebenden geltenden Nießbrauchs. Aufgrund des Nießbrauchs waren die Eltern berechtigt und verpflichtet sämtliche Nutzungen (also insb. die laufenden Mieteinkünfte) aus dem Vertragsgegenstand zu ziehen und sämtliche privaten und öffentlichen Lasten zu tragen. Der Kläger übernahm im Rahmen der Übertragung die auf dem Grundbesitz lastenden Verbindlichkeiten in dinglicher und persönlicher Hinsicht. Die Tilgungs- und Zinsleistungen für die übernommenen Verbindlichkeiten waren im Innenverhältnis aber weiterhin von den Nießbrauchern zu erfüllen.
Das Finanzamt ermittelte im Rahmen der Schenkungssteuerfestsetzung den Kapitalwert für den Nießbrauch unter Abzug der von den Nießbrauchern weiterhin zu zahlenden Schuldzinsen, wogegen sich der Kläger sowohl im Einspruchsverfahren, als auch vor dem Finanzgericht vergeblich versucht hatte zu wehren.
Die Entscheidung
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts.
- Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs ist die Belastung eines Vorbehaltsnießbrauchs eines zugewendeten Grundstücks abzuziehen, da diese die Bereicherung des Bedachten mindert.
- Die Bewertung des Nießbrauchs erfolgt in der Weise, dass die zukünftig zu erzielenden Jahreswerte anhand der Einkünfte der Vergangenheit (i.d.R. der letzten drei bis vier Jahre) geschätzt werden.
- Ausgehend von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, zur Berechnung des Jahreswerts des Nießbrauchs, sind die vom Nießbraucher zu tragende Aufwendungen abzuziehen. Darunter fallen insbesondere Schuldzinsen, die der Schenker bzw. Nießbraucher trotz Übertragung der Verbindlichkeit auf den Bedachten, aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage weiterhin zahlt.
Hinweis: Soweit der Schenker/Nießbraucher bei Grundstücksschenkungen auch die dazugehörigen Darlehen überträgt, aber weiterhin verpflichtet bliebt Zins und Tilgung der Darlehen zu zahlen, kann der Bedachte die übernommenen Darlehensschulden nicht bereicherungsmindernd abziehen. Zudem verringern die Zinszahlungen des Nießbrauchers – wie dargelegt − den Wert des Nießbrauchsrechts.