Ein vielfach nicht beachteter Umstand, der im Zusammenhang mit der Rückabwicklung von Grundstücksübertragungen relevant werden kann, ist die ordnungsgemäße Anzeige des Erwerbs nach den §§ 18, 19 GrEStG. Der BFH hat mit Urt. II R 24/16 v. 22.5.2019, DStR 2019, 2258 entschieden, dass eine innerhalb der Anzeigefrist abgegebene Anzeige bei den Grunderwerbsteuerstellen der Belegenheitsfinanzämter nicht ausreicht, um den Anspruch auf Nichtfestsetzung der Steuer oder Aufhebung der Steuerfestsetzung auszuschließen, wenn diese für die Entgegennahme der Anzeige nicht zuständig sind.
Im vorbezeichneten Urteilssachverhalt erwarb der Kläger von 4 Anteilseignern 71 % der Anteile einer grundbesitzenden GmbH, an der er schon zuvor zu 29 % beteiligt war. Anschließend erfolgte innerhalb von 2 Jahren ein Rückerwerb in Höhe von 9 % durch einen Anteilseigner. Obwohl die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG erfüllt waren, versagte der BFH wegen § 16 Abs. 5 GrEStG dem Kläger die Aufhebung der Steuerfestsetzung.
Nach § 18 Abs. 5 GrEStG und § 19 Abs. 4 GrEStG sind die Anzeigen in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG an das für die gesonderte Feststellung zuständige FA zu richten. Obwohl die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG vorlagen, erfolgte die Anzeige nur bei den Belegenheitsfinanzämtern der Grundstücke, die nicht zuständig waren. Der BFH hat in dem Zusammenhang festgestellt, dass die Anzeige grundsätzlich an die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts übermittelt werden muss oder sich zumindest nach ihrem Inhalt eindeutig an diese Grunderwerbsteuerstelle zu richten habe. Dazu ist erforderlich, dass die Anzeige als eine solche nach dem GrEStG gekennzeichnet ist und ihrem Inhalt nach ohne weitere Sachprüfung an die Grunderwerbsteuerstelle weiterzuleiten ist.
Das Urteil zeigt, dass auch wenn die Beteiligten sich bei Vertragsschluss die Rückabwicklung von Erwerbsvorgängen vorbehalten, damit nicht automatisch die Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer feststeht oder die Steuerfestsetzung aufgehoben werden kann, wenn von dieser Option Gebrauch gemacht wird. Ohne eine ordnungsgemäße Anzeige beim zuständigen Finanzamt sollte ein solcher Rückerwerb nicht umgesetzt werden, da ansonsten gemäß § 16 Abs. 2 GrEStG auch eine Steuerfestsetzung für den Rückerwerb drohen kann.