Der BFH hatte vorliegend über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf im AdV-Verfahren darüber zu entscheiden, ob auch Urenkeln des Erblassers/Schenkers der gleiche Freibetrag wie Enkeln iHv. 200.000 € zustehe.
Sachverhalt:
Mit notariellem Vertrag übertrug die Urgroßmutter des Antragstellers diesem einen Miteigentumsanteil an einem Mietwohngrundstück. Ihrer Tochter (Großmutter des Antragstellers) bestellte sie hieran einen Nießbrauch auf Lebenszeit. Im Zuge der Festsetzung der Erbschaftsteuer berücksichtigte das Finanzamt einen Freibetrag iHv. 100.000 € nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Gegen die Steuerfestsetzung legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Die AdV wurde vom FG abgelehnt. Die Beschwerde gegen die Ablehnung wies der BFH zurück.
Entscheidung:
Es bestehen im vorliegenden Fall keine ernstlichen Zweifel daran, dass Urenkeln nicht der Freibetrag des § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG iHv. 200.000 € zustehen, sondern lediglich der Freibetrag des § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG iHv. 100.000 €.
§ 16 ErbStG:
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) der Erwerb
[…]
2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;
3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;
4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro;[…]
Der Wortlaut des Gesetzes sowie die Systematik, der zugrunde liege, dass jede Generation zwei Abkömmlinge habe, so dass sich deswegen die Freibeträge von Generation zu Generation halbieren, sei insoweit eindeutig.
Der BFH hat im vorliegenden Beschluss zumindest angedeutet, dass möglicherweise bei einem Erwerb eines Urenkels der Freibetrag gem. § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG iHv 200.000 € Anwendung finden könnte, wenn die Angehörigen der dazwischenliegenden Generationen bereits vorverstorben sind.
Hinweis:
Dies ließe sich mit einer analogen Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG begründen, wonach Kindern verstorbener Kinder der Freibetrag iHv. 400.000 € zusteht. Dass eine solch entsprechende Regelung nicht in § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG aufgenommen wurde, spräche möglicherweise dafür, dass der Gesetzgeber es ausdrücklich nicht regeln wollte, aber es ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass der Gesetzgeber für eine solche Konstellation einfach keine Relevanz gesehen hat und es daher nicht geregelt habe.