Ob eine Stiftung & Co. KG unter § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG fällt und damit gewerblich geprägt ist, hatte jüngst das Finanzgericht Münster (3 K 3593/16 F v. 27.2.2020, EFG 2020, 831; Rev. beim BFH unter II R 9/20 anhängig) zu entscheiden.
Im Rahmen der Sondererbfolge traten die Kläger in die Kommanditistenstellung des Erblassers einer Stiftung & Co. KG ein. Diese übte keine gewerbliche Tätigkeit aus. An deren Gesamthandsvermögen war der Erblasser als alleiniger Kommanditist mit 80% beteiligt. Das Verhältnis seiner Kommanditeinlage zum Kapitalanteil der Komplementärin betrug hingegen 99,92%. Während das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt beim Beklagten, dem Sitzfinanzamt, die gesonderte Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen nach § 97 Abs. 1a, 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG anforderte, forderte der Beklagte die Kläger auf, eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Anteils gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG einzureichen, denn nach Beklagtenansicht liege kein Betriebsvermögen vor. Die Kläger vertraten hingegen die Auffassung, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG sei auf eine Stiftung & Co. KG jedenfalls analog anzuwenden, womit die Gesellschaft gewerblich geprägt sei und entsprechend über Betriebsvermögen verfüge.
Das FG Münster entschied im Sinne des Beklagten. Eine analoge Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG verbiete sich vorliegend. Dass der BFH im Revisionsverfahren im Hinblick auf die Unterschiede zwischen einer Stiftung und den in § 1 Abs. 1 KStG aufgeführten Rechtssubjekten (für diese: Anordnung der Gewerblichkeit nach § 8 Abs. 2 KStG) zu einem anderen Entschluss gelangt, ist schwer vorstellbar.
Neben der Frage der Zuständigkeit des Sitzfinanzamts oder des für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamts nimmt das Gericht zur gewerblichen Prägung durch eine Stiftung Stellung. Neben den Einkommensteuerfolgen zeitigt das Urteil auch erhebliche Konsequenzen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer: Zum einen entfallen für die Stiftung & Co. KG die Privilegien nach §§ 13a, 13b ErbStG in Ermangelung von Betriebsvermögen. Zum anderen hat – aus demselben Grund – eine Bewertung nicht nach § 151 Abs. 1 Satz Nr. 1 BewG (mit Verweis auf § 97 Abs. 1a BewG) nach Maßgabe der Beteiligung am Gesamthandsvermögen zu erfolgen, sondern nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG, sodass das tatsächliche Beteiligungsverhältnis angesetzt werden muss.