Bereits in einem sehr frühen Stadium der Corona-Krise wurden von der Bundesregierung Corona-Soforthilfen beschlossen, um die durch staatliche Eingriffe z.B. Schließungen von nicht zur Grundversorgung dienenden Geschäften oder Betrieben – hervorgerufenen Liquiditätsengpässe und dadurch verursachte Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz abzumildern. Die Umsetzung der Corona-Soforthilfen wurde den Bundesländern übertragen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Soforthilfen wie für die Verwendung der Zahlungen jedoch unterschiedlich – meist unklar – geregelt haben. So war nicht immer klar, dass die Soforthilfen nicht zur Abdeckung der Kosten der privaten Lebensführung verwendet werden sollten.
Ungeachtet der hierdurch hervorgerufenen Rechtsunsicherheit wurden in einer Vielzahl Corona-Soforthilfen beantragt, obwohl deren Voraussetzungen unter keinen denkbaren Umständen gegeben waren. Dies hat dazu geführt, dass in den vergangenen Monaten unzählige Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) und falscher Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) eingeleitet wurden. Mittlerweile ist es auch bereits zu zahlreichen Verurteilungen mit empfindlichen Strafen gekommen.
Stellt man daher im Nachhinein fest, dass die Corona-Soforthilfe – aus welchem Grund auch immer – zu Unrecht in Anspruch genommen wurde, empfiehlt es sich, die zu Unrecht empfangene Leistung umgehend zurückzuzahlen. Zwar gibt es weder beim Subventionsbetrug noch bei einer falschen Versicherung an Eides Statt eine strafbefreiende Selbstanzeige (wie gemäß § 371 AO bei der Steuerhinterziehung). Allerdings besteht angesichts der großen Vielzahl in Anspruch genommener Corona-Hilfen einerseits und der Kapazitätsgrenzen der die Anträge im Nachhinein prüfenden Behörden eine große Wahrscheinlichkeit, dass im Fall einer Rückzahlung eine Prüfung, ob die Soforthilfe zu Recht oder zu Unrecht in Anspruch genommen wurde, nicht mehr erfolgt und es somit auch nicht zu einer Strafverfolgung kommt.
Eine gesetzlich geregelte Strafbefreiung sieht § 264 Abs. 6 Satz 1 StGB (lediglich) für den Fall vor, dass derjenige, der freiwillig verhindert, dass aufgrund von vorsätzlich oder leichtfertig falschen Angaben eine Subvention gewährt wird, nicht wegen Subventionsbetruges nach § 264 Abs. 1 und Abs. 5 StGB bestraft wird. Dies trifft den Fall, dass nach Antragstellung eine Berichtigung der falschen Angaben vorgenommen wird und eine Auszahlung der Soforthilfe daraufhin unterbleibt. Generell lässt sich sagen, dass dringend vor falschen Angaben bei der Beantragung einer Corona-Soforthilfe zu warnen und anzuraten ist – wie nunmehr auch von den meisten Soforthilfe-Programmen vorgegeben –, bereits bei der Beantragung der Soforthilfe fachkundige Hilfe (z.B. durch einen Steuerberater) in Anspruch zu nehmen.