Gemäß Art. 42 Abs. 1 UZK sind die Mitgliedstaaten befugt, geeignete Sanktionen zu erlassen, um die Beachtung des Zollrechts der Union sicherzustellen. Der EuGH hatte in seinem Urteil C- 55/18 v. 4.3.2020 darüber zu entscheiden, in welchem Rahmen solche Sanktionen verhältnismäßig sind.
Der Sachverhalt
Vorliegend befanden sich Waren in einem Zolllagerverfahren in Bulgarien und waren auf dem Weg in das Zolllager. Der Container mit den Waren wurde auf dem Weg ins Zolllager gestohlen, so dass die bulgarischen Zollbehörden aufgrund der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung gegen den Zolllagerinhaber eine finanzielle Sanktion in Höhe des Zollwerts der Ware verhängten. Zugleich wurde eine weitere Zahlung in gleicher Höhe des dem Zollwert der fehlenden Waren entsprechenden Betrags verlangt. Dies beruht darauf, dass das bulgarische nationale Recht einerseits eine Sanktion iHv. 100 % bis 200 % des Zollwertes vorsieht, andererseits aber auch die Einziehung für Schmuggelwaren vorsieht, bzw. deren Wertersatz, falls die Waren nicht vorhanden sind.
Die Entscheidung
Der EuGH stellte klar, dass nationale Vorschriften, nach denen der Inhaber der Zolllagerbewilligung im Fall der Entziehung der in das Zolllagerverfahren überführten Waren aus der zollamtlichen Überwachung über eine finanzielle Sanktion hinaus zur Zahlung eines dem Wert dieser Waren entsprechenden Betrags verpflichtet ist, insoweit nicht mit Art 42 Abs. 1 UZK vereinbar sind.
- Die Mitgliedsstaaten sind in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Union auf dem Gebiet der Sanktionen bei Nichtbeachtung der Voraussetzungen, die eine nach dem Unionsrecht geschaffene Regelung vorsieht, befugt Sanktionen zu wählen – dies jedoch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit.
- Der EuGH beurteilte im zu beurteilenden Sachverhalt eine Sanktion, die in der Verpflichtung besteht, einen dem Wert der der zollamtlichen Überwachung entzogenen Waren entsprechenden Betrag zu zahlen, − unabhängig davon, dass vorliegend der Wert der Ware sogar zwei Mal als Strafe gezahlt werden sollte − als nicht angemessen.
Hinweis: Sanktionen, die den Wert der Ware entsprechen, die der zollamtlichen Überwachung entzogen worden ist, sind in der Regel unverhältnismäßig. Eine verhältnismäßige Sanktion orientiert sich − nach Auffassung des EuGH − vielmehr an der Zollschuld für die Ware.