Anm.: Der Kläger hatte auf einem Erbbaugrundstück ein Altgebäude abgerissen und einen Neubau errichtet. Die vorhandene öffentliche Entwässerungsanlage musste saniert werden, weil ein Wurzeleinwuchs sie beschädigt hatte. Die dafür entstandenen Aufwendungen waren sofort abzugsfähig, nicht jedoch die Anschlussgebühren des Neubaus an das Kanalnetz. – In der Urteilsbegründung vermittelt der BFH einen kompakten Überblick über die unterschiedlichen Arten des Erschließungsaufwands sowie der Anschlusskosten und deren ertragsteuerliche Beurteilung. [kk][4] Änderung der Rspr.: Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH C-420/18 v. 13.6.2019 (IO) hat der BFH entschieden, dass die Tätigkeit eines leitenden Mitarbeiters einer Unternehmensgruppe als Aufsichtsratsmitglied einer Tochtergesellschaft seines Arbeitgebers nichtselbständig ausgeübt wird und damit nicht der USt. unterliegt. Eine gleichwohl unwidersprochen hingenommene rechnungsersetzende Gutschrift begründet bei einem Nichtunternehmer keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG, Urt. V R 23/19 (V R 62/17) v. 27.11.2019.
Anm.: Aus der Urteilsbegründung ergibt sich, dass der BFH damit nur über die Tätigkeit von Arbeitnehmer-Aufsichtsräten für das Unternehmen bzw. die Unternehmensgruppe des Arbeitgebers entschieden hat, so dass der Entscheidung nicht entnommen werden kann, dass Aufsichtsratstätigkeiten schlechthin nicht umsatzsteuerbar wären. Im Urteilsfall war auch von Bedeutung, dass der Aufsichtsrat eine feste Vergütung erhielt und somit kein unternehmerisches Risiko trug. – Zur Nichtanwendung des § 14c UStG hat der BFH angemerkt, dass möglicherweise die Einbeziehung von Nichtunternehmern sinnvoll ist, sich aber im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut nach geltendem Recht nicht rechtfertigen lässt. Der BFH teilt auch nicht die in Abschn. 14.3 Abs. 1 Satz 2 UStAE vertretene Auffassung, die Erteilung von Gutschriften durch juristische Personen falle unter den Anwendungsbereich des § 14c UStG. [kk][5] Nachdem der EuGH entschieden hatte, dass die Konzernklausel in § 6a GrEStG unionsrechtlich keine unzulässige Beihilfe ist, hat der BFH in mehreren Fällen die Verschmelzung und Abspaltung grundbesitzender Kapitalgesellschaften als grunderwerbsteuerfrei anerkannt. Gekennzeichnet sind die Entscheidungen durch eine weite Auslegung der Steuerbefreiungsvorschrift bzw. eine restriktive Auslegung der Regelung in § 6a Satz 4 GrEStG zu den erforderlichen Vor- und Nachfristen gegen die bestehende Verwaltungsauffassung. Die in § 6a Satz 4 GrEStG genannten Fristen müssen nur insoweit eingehalten werden, als sie auf Grund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden können. Im Übrigen gilt § 6a GrEStG für alle Rechtsträger, die wirtschaftlich tätig sind, wobei bereits die beherrschende Beteiligung natürlicher Personen ausreicht. Unerheblich ist, ob eine Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten wird. Für folgende Konstellationen wurde die Steuerbefreiung anerkannt:
> Urt. II R 15/19 (II R 50/13) v. 21.8.2019: Verschmelzung einer grundstücksbesitzenden GmbH auf ihre als Einzelkauffrau eingetragene Alleingesellschafterin (natürliche Person).
> Urt. II R 16/19 (II R 36/14) v. 21.8.2019: Ausgliederung einer GmbH zur Neugründung auf eine andere GmbH mit Übergang von deren Grundstücken; die Gesellschafterin der übernehmenden GmbH war die überragende.
> Urt. II R 19/19 (II R 63/14) v. 21.8.2019: Verschmelzung einer grundbesitzenden GmbH auf eine andere (beide waren 100 %ige Tochtergesellschaften einer gemeinnützigen Stiftung).
> Urt. II R 20/19 (II R 53/15) v. 21.8.2019: Verschmelzung einer grundbesitzenden GmbH auf ihre alleinige Gesellschafterin.
> Urt. II R 21/19 (II R 56/15) v. 21.8.2019: Abspaltung des Vermögens mit Grundbesitz aus einer deutschen GmbH auf eine österreichische Kapitalgesellschaft, deren Anteile von einer anderen österreichischen Kapitalgesellschaft gehalten wurden (die GmbH war an weiteren deutschen Kapitalgesellschaften mit Grundbesitz beteiligt).
> Urt. II R 18/19 (II R 62/14) v. 22.8.2019: Verschmelzung einer grundbesitzenden GmbH auf ihre Muttergesellschaft, eine aktiv tätige AG, die an einer Vielzahl von Gesellschaften als Alleingesellschafterin beteiligt war.
Abgelehnt wurde die Steuerbefreiung mit Urt. II R 17/19 (II R 58/14) v. 22.8.2019: Im Urteilsfall wurde eine GmbH mit Grundbesitz als übertragende Gesellschaft durch Aufnahme auf eine andere GmbH verschmolzen; zum Zeitpunkt der Verschmelzung waren beide Kapitalgesellschaften jeweils 100 %ige Tochtergesellschaften einer X-SA (schädlich war, dass die Beteiligung zu mindestens 95 % seit mehr als fünf Jahren nicht vorlag). [kk]
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