Das BMF hat sich mit Schreiben vom 29. April 2024 zur Umsatzbesteuerung von Online-Veranstaltungen geäußert. Die Ausführungen des BMF verwundern in einzelnen Punkten, ziehen aber auch einen Handlungsbedarf der Kursanbieter nach sich. Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung dieser Ansicht folgen wird. Zunächst empfiehlt es sich jedoch den Kochvorgaben der Küche des BMF zu folgen, wenn man nicht riskieren will, dass einem die Betriebsprüfung die Suppe versalzt.
Wir wünschen Ihnen einen guten Start in das neue Jahr!
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