[1] Mit Bearbeitungsstand v. 2.2.2022 hat das BMF den Referentenentwurf für ein Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vorgelegt. Vorgesehen sind insbesondere folgende Regelungen:
> Einführung einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11b EStG-Entw. für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in der Zeit vom 18.11.2021 bis 31.12.2022 an Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gewährte Sonderleistungen bis zu einem Betrag von 3.000 €. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer in Einrichtungen iS des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 11 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind. Die Steuerbefreiung gilt entsprechend für Personen, die an den betroffenen Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt sind.
> Die Steuerbefreiung für das Kurzarbeitergeld nach § 3 Nr. 28a EStG soll auf vor dem 1.4.2022 gewährter Kurzarbeitergelder ausgedehnt werden.
> Der Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG wird dauerhaft ab 2022 auf zwei Jahre verlängert. Die bisherige übergangsweise Erhöhung der Verlustrücktrags-Obergrenze wird für zwei Jahre verlängert.
> Die gesetzliche Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird bis zum 31.12.2022 verlängert.
> Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter wird auf das Jahr 2022 ausgedehnt.
> Die Investitionsfristen nach § 6b EStG und § 7g EStG werden um ein weiteres Jahr verlängert.
> Die Steuererklärungsfristen werden auch für die Jahre 2021 und 2022 verlängert. Darüber hinaus werden die für steuerberatende Berufe für 2020 geltenden Fristverlängerungen um weitere drei Monate verlängert. Entsprechend ändern sich die Karenzzeiten für die Zinserhebung nach § 233a AO (die erforderliche gesetzliche Neuregelung bezüglich der Zinshöhe ist einer weiteren Gesetzesänderung vorbehalten). [kk]
[2] Die verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen für von der Corona-Pandemie Betroffene sind mit BMF-Schr. IV A 3 – S 0336/20/10001:047 v. 31.1.2022 abermals verlängert worden (s. zuletzt kösdi 2022, 22555, Report Nr. 9). Steuerstundungen können nachweislich negativ betroffene Stpfl. nunmehr bis zum 31.3.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse für diesbezüglich bis zum 31.3.2022 fällige Steuern beantragen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.6.2022 zu gewähren, über diesen Termin hinaus bis zum 30.9.2022 bei Ratenzahlung. Die FÄ sollen von Vollstreckungsmaßnahmen im vereinfachten Verfahren absehen, wenn ihnen bis zum 31.3.2022 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt wird, dass dieser nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist; bis zum 30.6.2022 soll dann von Vollstreckungsmaßnahmen für die bis zum 31.3.2022 fälligen Steuern abgesehen werden. Säumniszuschläge sollen erlassen werden. Bei der Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren bleibt es bei den bisherigen Fristen, dh. die Betroffenen können bis zum 30.6.2022 Herabsetzung der Vorauszahlungen zur ESt. und KSt. 2021 und 2022 im vereinfachten Verfahren beantragen. [kk]
[3] Änderung der Rechtsprechung: Bei der Prüfung der personellen Verflechtung als Voraussetzung für eine steuerliche Betriebsaufspaltung ist auch die mittelbar über eine beherrschte Kapitalgesellschaft gehaltene Beteiligung an der Besitz-Personengesellschaft zu berücksichtigen, BFH-Urt. IV R 7/18 v. 16.9.2021.
Anm.: Nach der bisherigen Rspr. kann zwar die mittelbare Beteiligung an der Betriebsgesellschaft die personelle Verflechtung begründen, nicht jedoch die mittelbare Beteiligung an der Besitzgesellschaft. Der IV. Senat des BFH hat seine Rspr. mit Zustimmung der übrigen Senate in diesem Punkt geändert. – Im Streitfall war eine Personengruppe, die die Betriebs-Personengesellschaft beherrschte, an der Besitz-GmbH & Co. KG mittelbar über eine GmbH beherrschend beteiligt, die sie ebenfalls beherrschte. Das führte im Streitfall dazu, dass der Besitz-Personengesellschaft die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 EStG versagt worden ist, weil diese nach gefestigter Rspr. Besitzunternehmen in Betriebsaufspaltungsfällen nicht zusteht. [kk]
[4] Eine Sport treibende GmbH nahm mit ihrer Mannschaft am Spielbetrieb einer deutschen Profiliga teil. Für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zahlte sie den angestellten Berufssportlern und Betreuern Zuschläge. Der BFH hat mit Urt. VI R 28/19 v. 16.12.2021 entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 3b EStG auch für solche Zuschläge beanspruchbar ist, die für dienstvertraglich vereinbarte An- und Rückreisezeiten (zB im Mannschaftsbus) anfallen. Die Steuerbefreiungsvorschrift setzt spezielle (belastende) aktive Tätigkeiten nicht voraus. Ohne Bedeutung ist die arbeitzeitrechtliche Einordnung nach dem Arbeitszeitgesetz. [kk]