Das Zuwendungsempfängerregister
Nach § 60b Abs. 1 AO führt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein Register, in dem Körperschaften geführt werden, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO oder des § 34g EStG erfüllen (sog. Zuwendungsempfängerregister). Der § 60b AO ist durch das JStG 2020 eingefügt worden und trat am 1.1.2024 in Kraft. Seit dem 30.1.2024 steht das Zuwendungsempfängerregister auf der Website des BZSt zur Verfügung.
Hintergrund:
Mit der Einführung des Zuwendungsempfängerregisters sollen ehrenamtlich Engagierte in ihrer Werbung für Mittel und Engagement unterstützt werden. Für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Fördermittelgebende ist das Register eine Möglichkeit, sich über den Gemeinnützigkeitsstatus von Organisationen zu informieren. Täuschungen und Missbräuche werden hierdurch erschwert und die Transparenz erhöht. Zuwendungsempfänger sind alle gemeinnützigen Körperschaften, die berechtigt sind, ihren Spendern Spendenbescheinigungen/Zuwendungsbestätigungen auszustellen.
Ferner ist geplant, in Zukunft auf die Erteilung von Spendenbestätigungen in Papierform zu verzichten. Der längst überfällige Einstieg in den elektronischen Spendenabzug wird damit erleichtert.
Welche Informationen kommen in das Zuwendungsempfängerregister?
Das BZSt speichert zu Zwecken des Sonderausgabenabzugs nach § 10b des EStG zu Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, nach § 60b Abs. 2 AO verschiedene Informationen. Im Register werden dann der Name der Organisation, die Anschrift, die steuerbegünstigten Zwecke nach der AO und das Datum zum letzten Freistellungs- oder Feststellungsbescheid angezeigt. Diese Daten der Körperschaft werden – unter Aufhebung des Steuergeheimnisses – online öffentlich einsehbar sein, so dass sich Spender und Zuwendungsgeber vor geplanten Zuwendungen über den Status des Spendenempfängers informieren können.
In einer späteren Ausbaustufe sollen für das Zuwendungsempfängerregister berechtigte Organisationen die Möglichkeit erhalten, Bankverbindungen zu Spendenkonten sowie Angaben zu der eigenen Homepage in das Zuwendungsempfängerregister einzupflegen.
Wie kommen meine Informationen in das Zuwendungsempfängerregister?
Die Daten zu den inländischen Zuwendungsempfängern werden von den Finanzämtern dem BZSt sukzessive automatisch übermittelt. Aus diesem Grund werden zum Start des Registers auch noch nicht alle für das Zuwendungsempfängerregister berechtigten Organisationen angezeigt. Die Nichteintragung in das Register hat aber keine Auswirkung auf den gemeinnützigkeitsrechtlichen Status bzw. den Status der Organisation als Zuwendungsempfänger.
Ausländische Organisationen, die in das Register aufgenommen werden wollen, und bei denen die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit vorliegen, müssen einen elektronischen Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen beim BZSt stellen.
Was ist zu tun, wenn die im Zuwendungsempfängerregister eingetragenen Informationen falsch sind?
Steuerbegünstigte Körperschaften müssen für die Registrierung nicht selbst aktiv werden, sollten aber die Richtigkeit ihrer Daten beim Finanzamt und nach dem Jahreswechsel die Richtigkeit der Eintragung überprüfen. Bei Fehlern im Zusammenhang mit der Eintragung in das Register müssen inländische Organisationen die Änderungen beim zuständigen Finanzamt veranlassen. Ausländische Organisationen können sich für solche Änderungen direkt an das BZSt wenden.