Keine Einkommensteuerbarkeit einer ratenweise gezahlten Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht
Bei der lebzeitigen Übertragung von Vermögenswerten der Eltern auf ihre Kinder kommt es immer wieder vor, dass nur bestimmte Kinder bedacht werden sollen; so z.B. wenn nur ein Kind den elterlichen Betrieb fortführen soll. Den nicht begünstigten Kindern steht im Falle des Ablebens der Eltern ein Pflichtteilsanspruch zu, vgl. §§ 2303 ff. BGB. Um Streitigkeiten über diesen Pflichtteilsanspruch vorzubeugen, kann mit den nicht begünstigten Kindern bereits zu Lebzeiten ein Pflichtteilsverzicht vereinbart werden, vgl. § 2346 BGB. Im Gegenzug erhalten die Verzichtenden dafür oftmals eine entsprechende Abfindungszahlung. In der Entscheidung VIII R 6/23 vom 20.1.2026 musste sich der BFH mit der Frage befassen, ob eine in Raten geleistete Abfindungszahlung für einen Pflichtteilsverzicht der Einkommensteuer unterliegt.
Sachverhalt
Im Streitfall übertrugen die Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den Großteil ihres Vermögens (Gesellschaftsanteile und ein Betriebsgrundstück) auf ihren Sohn. Der Sohn verpflichtete sich gegenüber den Eltern ein Gleichstellungsgeld an seine Schwester (Klägerin) zu zahlen (Vertrag zugunsten Dritter, § 328, § 330 Satz 2 BGB). Das Gleichstellungsgeld war in zwei zinslosen Raten zu zahlen, wobei die zweite Rate erst nach über einem Jahr fällig war. Im Zusammenhang mit dieser Vermögensübertragung erklärte die Klägerin gegenüber ihren Eltern einen notariell beurkundeten Verzicht auf ihren künftigen Pflichtteil sowie etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Eltern traten den Anspruch auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an die Klägerin ab. Der Sohn zahlte die beiden Raten zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen an die Klägerin.
Das Finanzamt und Finanzgericht gingen davon aus, dass die der Klägerin zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten gemäß § 12 Abs. 3 BewG in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei. In Gestalt des Zinsanteils habe die Klägerin aus der abgetretenen Forderung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt.
Entscheidung des BFH
Der BFH folgte der Auffassung der Klägerin, wonach die Vereinnahmung der Abfindung für den Pflichtteilsverzicht nicht einkommensteuerbar sei. Das begründet der BFH damit, dass steuerrechtlich bei einem vor dem Erbfall erklärten Erb- oder Pflichtteilsverzicht der potenzielle zukünftige Erbe lediglich auf eine Erwerbschance, nicht aber auf eine bereits begründete Forderung verzichtet. Eine Forderung wird deshalb nicht begründet, weil der potenzielle Erbe nicht sicher sein kann, dass ein Pflichtteilsanspruch tatsächlich entsteht. In diesem Zusammenhang hatte der VIII. Senat bereits mit Urteil VIII R 42/06 vom 9.2.2010 (BStBl. 2010 II, 818) entschieden, dass in dem Verzicht auf künftige Pflichtteilsansprüche gegen wiederkehrende Zahlungen kein entgeltlicher Leistungsaustausch und keine Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern liege, sodass die wiederkehrenden Zahlungen weder ganz noch teilweise mit einem Zins- oder Ertragsanteil der Einkommensbesteuerung unterliegen. Diese Grundsätze überträgt der Senat nunmehr auch auf die Fälle, in denen die Abfindung für den lebzeitigen Pflichtteilsverzicht in Raten zu leisten ist; ungeachtet der Regelung in § 12 Abs. 3 BewG.
Einordnung
Lebzeitige Vereinbarungen über Pflichtteilsverzichte gegen Abfindungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Nachfolgeplanung. In die Verhandlung über die Höhe der Abfindungszahlung sind dabei auch die steuerlichen Belastungen einzupreisen. Aus schenkungsteuerlicher Sicht ist die Besteuerung der Abfindungszahlung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG unstreitig. Jedoch ist in diesem Zusammenhang besonderes Augenmerk auf die anwendbare Steuerklasse zu legen, je nachdem in welchem Verhältnis die Abfindungszahlung geleistet wird, siehe dazu BFH-Urt. II R 25/15 vom 10.5.2017, BStBl. 2018 II, 201. Zu begrüßen ist in diesem Zusammenhang die Klarstellung des BFH, dass es in Fällen des lebzeitigen Pflichtteilsverzichts gegen Abfindungszahlung nicht noch zu einer zusätzlichen Belastung mit Einkommensteuer kommt – weder in Fällen der ratierlichen unverzinslichen Zahlung der Abfindung (auch bei einer Laufzeit von über einem Jahr) noch in Fällen der Zahlung der Abfindung gegen wiederkehrende Leistungen in Form einer (lebenslangen) Rente.
Gleichwohl ist zu beachten, dass der BFH in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hinweist, dass die Annahme von steuerbaren Kapitaleinkünften in anderen Fallkonstellationen nicht ausgeschlossen ist. Nämlich zum einen, wenn der Verzichtende und der potenzielle Erblasser vereinbaren, dass die im lebzeitigen Pflichtteilsverzicht eingeräumte Abfindung als erfüllt gilt und der Verzichtende dem potenziellen Erblasser in derselben Höhe fortan ein verzinsliches Darlehen gewährt, aus dem er Tilgungs- und Zinszahlungen erhielt. Zum anderen können Abfindungszahlungen auch dann steuerbar sein, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist und ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil wiederkehrende Leistungen oder eine Einmalzahlung erhält.




