Erste finanzgerichtliche Entscheidung zur Qualifikation von Erträgen aus Krypto-Lending
Das FG Köln hat sich in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung zu der einkommensteuerlichen Qualifikation der Erträge aus dem sogenannten Krypto-Lending geäußert. Mit Urteil 3 K 194/23 vom 10.9.2025 stellte das FG fest, dass die Erträge aus der vorübergehenden entgeltlichen Überlassung von Kryptowerten den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG zuzuordnen sind. Eine Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG – und damit die Möglichkeit der Anwendung des Abgeltungsteuersatzes in Höhe von 25 % – scheidet somit aus.
Was ist Krypto-Lending?
Beim Krypto-Lending werden Kryptowerte (z. B. Bitcoin) über spezialisierte Plattformen anderen Nutzern zur Verwendung überlassen. Der Inhaber stellt seine Bestände in die Wallet der Plattform ein, wofür er eine vorab festgelegte Vergütung erhält. Die Plattformen fungieren dabei als Vermittler und stellen die notwendige Infrastruktur für diese Transaktionen zur Verfügung. Wirtschaftlich betrachtet weist dieser Vorgang Parallelen zu einem Darlehensvertrag auf.
Streitpunkt vor dem FG
Im Streitfall hatte der Kläger den bekannten Krypto-Wert „Bitcoin“ anderen interessierten Personen auf verschiedenen Plattformen zur Nutzung zur Verfügung gestellt und hierfür eine vorab vereinbarte Vergütung erhalten. Die hieraus erzielten Einkünfte wollte der Kläger im Streitjahr 2020 als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art) behandeln und dem Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 % unterwerfen. Voraussetzung der Annahme einer Kapitalforderung ist jedoch eine auf „Geldleistung“ gerichtete Forderung. Der Kläger argumentierte, dass durch die Anerkennung von Bitcoin als Zahlungsmittel in anderen Staaten eine solche auf Geldleistung gerichtete Forderung vorliege. Die Finanzverwaltung fasste die Erträge hingegen unter die – nur subsidiär zur Anwendung kommenden – sonstigen Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG und unterwarf die Erträge dem persönlichen Einkommensteuersatz.
Entscheidung des FG Köln
Das FG Köln folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab. Es ist der Auffassung, die Einkünfte aus dem Krypto-Lending seien nicht als Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen anzusehen. Eine auf Geldleistung gerichtete Forderung liege nicht vor.
Der Senat führt in seinen Entscheidungsgründen – unter Rückgriff auf die wegweisende Entscheidung des BFH IX R 3/22 vom 14.2.2023 – aus, der Bitcoin repräsentiere keine Forderungen, die auf ein gesetzliches Zahlungsmittel im Sinne von inländischen oder ausländischen gesetzlichen Währungen gerichtet sind. Denn jedenfalls im Streitjahr mussten Gläubiger im In- und Ausland Bitcoins nicht allgemeinverbindlich als Zahlungsmittel akzeptieren. Aus einer gewissen Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen bzw. mit der wirtschaftlichen Funktion des Bitcoin als mögliches Zahlungsmittel folge nicht, dass dieser im Wege extensiver Rechtsfortbildung unter den Begriff der sonstigen Kapitalforderungen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG subsumiert werden könne.
Zudem handele es sich bei der vorübergehenden Überlassung von Kryptowerten auch nicht um eine Überlassung von Geldvermögen, sodass auch keine Überlassung von Kapital i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG angenommen werden könne. Hinzu kommt, dass ein Kryptowert nicht einmal eine Forderung verkörpere und damit auch keine Kapitalforderung sonstiger Art sein könne.
Praxishinweise
Der Kläger hat gegen die Entscheidung des FG Köln Revision eingelegt, die beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 22/25 geführt wird. Steuerpflichtige mit Einkünften aus Krypto-Lending sollten prüfen, ob die Qualifikation der Einkünfte aus dem Krypto-Lending als Kapitalforderungen günstiger ist als die Anwendung des persönlichen Einkommensteuersatzes und bejahendenfalls die entsprechenden Bescheide offenhalten.
Die Entscheidung des FG hat zudem potenziell Auswirkungen nicht nur über den entschiedenen Einzelfall, sondern auch über das hier behandelte Steuerrechtsgebiet hinaus. So ist z.B. ungeklärt, ob der Bitcoin als schädliches Finanzmittel (Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen) i.S. des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG anzusehen ist. Die Finanzverwaltung bejaht dies in R E 13b.23 Abs. 2 letzter Spiegelstrich ErbStR 2019. In der Abwehrberatung kann zur Begründung der Einwände gegen die Einordnung als schädliches Verwaltungsvermögen auf die Entscheidung des FG verwiesen werden.

Verfasst von:
Jacob Eisenreich
Wissenschaftlicher Mitarbeiter




