EuGH zum Steuerklassenprivileg in § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG
Die erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung von ausländischen Stiftungen beschäftigt die Gerichtsbarkeit in letzter Zeit immer wieder. Nachdem der BFH etwa am 30.10.2025 seine Entscheidung zur Ersatzerbschafterbschaftsteuerpflicht einer im Inland nicht rechtsfähigen Familienstiftung veröffentlicht hat, siehe dazu unseren Newsletter-Beitrag aus November 2025, fällte der EuGH mit Urteil vom 13.11.2025 (Rs. C-142/24 „Familienstiftung“) seine Entscheidung zum Steuerklassenprivileg in § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG. Er entschied, dass die Anwendung des Steuerklassenprivilegs nur auf inländische Stiftungen mit der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV (i.V. mit Art. 40 des EWR-Abkommens) vereinbar ist.
Hintergrund
Die Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung unterliegt der Erbschaft- und Schenkungsteuer, vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG. Das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde am weitesten entfernten Berechtigten zum Stifter wird bei der Bemessung der Erbschafts- und Schenkungsteuer für die Vermögenszuwendung an die Familienstiftung nur dann berücksichtigt, wenn es sich um eine im Inland errichtete Familienstiftung handelt (siehe zu der Frage, wer „Berechtigter“ ist, das anhängige Revisionsverfahren BFH II R 35/24). Nur für diese inländischen Familienstiftungen wird die günstigere Steuerklasse (in der Regel Steuerklasse I, ggf. II) nach dem Verwandtschaftsgrad dieses entferntesten Berechtigten angewandt. Ausländische Familienstiftungen fallen hingegen stets in die Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 ErbStG) mit den entsprechend ungünstigeren Rechtsfolgen (nur 20.000 € Freibetrag, mindestens 30 % Steuersatz).
Das Steuerklassenprivileg führt bei Anwendung der Steuerklasse I zu erheblich niedrigeren Steuerbelastungen, etwa durch den Abzug eines höheren Freibetrags für die Enkelkinder der Stifterin von der Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG (200.000 € statt 20.000 €) und einen geringeren Steuersatz von z.B. 19 % statt 30 %, abhängig vom Wert des steuerlichen Erwerbs.
Eine in Liechtenstein ansässige Familienstiftung klagte vor dem FG Köln gegen die Festsetzung von Schenkungsteuer nach § 15 Abs. 1 ErbStG. Im Streitfall hatte eine in Deutschland lebende Stifterin der nach liechtensteinischem Recht errichteten und dort ansässigen Familienstiftung Vermögen zugewandt. Das Finanzamt setzte daraufhin Schenkungsteuer ohne Berücksichtigung des Steuerklassenprivilegs fest. Das FG Köln äußerte in dem Klageverfahren Zweifel an der Europarechtskonformität der Beschränkung des Steuerklassenprivilegs auf „im Inland errichtete Stiftungen“ in § 15 Abs. 2 ErbStG und legte die Sache dem EuGH vor, siehe zum Vorlagebeschluss unseren Newsletter-Beitrag aus März 2024.
Entscheidung des EuGH
Der EuGH entschied, dass die unterschiedliche Behandlung inländischer und ausländischer Familienstiftungen bei der Zuordnung der Erbschafts- und Schenkungssteuerklasse aufgrund der konkreten Ausgestaltung der deutschen Vorschriften zur steuerlichen Behandlung von Familienstiftungen mit der aus Art. 63 AEUV i. V. m. Art. 40 EWR-Abkommen folgenden Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist. Der Gerichtshof sieht in der Regelung des § 15 Abs. 2 ErbStG zwar eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit, weil das Steuerklassenprivileg ausschließlich inländischen, ersatzerbschaftsteuerpflichtigen Familienstiftungen gewährt wird und die Zuwendung an eine ausländische Familienstiftung dadurch systematisch höher besteuert wird. Eine solche Beschränkung sieht er jedoch durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses – hier die Wahrung der Kohärenz des nationalen Steuersystems – gerechtfertigt an.
Der EuGH hat diesen spiegelbildlichen, unmittelbaren Kohärenzzusammenhang in der Wechselwirkung zwischen dem Steuerklassenprivileg und der Erbersatzsteuer gesehen, die ebenfalls nur für inländische Familienstiftungen gilt: Auf inländische Familienstiftungen komme eine günstigere Steuerklasse, der Abzug eines höheren Freibetrags und ein niedrigerer Steuersatz zur Anwendung, und andererseits wird die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vorgesehene Ersatzerbschafteuer turnusmäßig alle 30 Jahre erhoben, um den Vermögensübergang über Familienstiftungen dem natürlichen Erbgang gleichzustellen. Hingegen würden ausländische Familienstiftungen – mangels Besteuerungshoheit – nicht der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterworfen, womit diese auch nicht vom Steuerklassenprivileg in § 15 Abs. 2 ErbStG profitieren müssten.
Abschließend weist der EuGH noch darauf hin, es bleibe dem vorlegenden FG Köln vorbehalten, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall zu klären, ob die Regelung nicht über das zur Wahrung der Kohärenz erforderliche Maß hinausgeht. Die Unverhältnismäßigkeit der Regelung könnte nur daraus folgen, wenn die in Rede stehende Regelung, über die Zeit betrachtet, systematisch zu einer offensichtlich höheren steuerlichen Belastung für die Vermögensübergänge auf ausländische Familienstiftungen führen würde; darauf deute aber nichts in der dem EuGH vorliegenden Akte hin.
Einordnung
Die Entscheidung des EuGH ist insoweit überraschend, als das Hessische FG im Jahr 2019 entschieden hat, dass der Ausschluss von der Begünstigung des § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG europarechtlich unzulässig ist und der nunmehr vom EuGH bestätigte Kohärenzgedanke nicht trägt, vgl. Gerichtsbescheid Hessisches FG 10 K 541/17 v. 7.3.2019, EFG 2019, 930 (rkr. nach Rücknahme der Revision durch das Finanzamt, vgl. BFH II R 25/19). Es war davon ausgegangen, dass die Europarechtswidrigkeit des § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG eindeutig und deswegen eine Vorlage an den EuGH nicht geboten sei. Auch in der steuerrechtlichen Literatur wurde die Europarechtskonformität überwiegend bezweifelt.
Praxishinweis
Wer Vermögen steueroptimiert an die nächste oder übernächste Generation übertragen möchte, sollte nach dieser Entscheidung sorgfältig prüfen, ob und – wenn ja – welches Stiftungskonzept im Einzelfall das sinnvollste ist (inländische ersatzerbschaftsteuerpflichtige Familienstiftung, ausländische Stiftung oder andere Gestaltungsvarianten).

Verfasst von:
Jacob Eisenreich
Wissenschaftlicher Mitarbeiter




