Hinterziehung von Umsatzsteuer bei Innengesellschaft
Mit Beschluss vom 26. Juni 2025 (1 StR 94/25) befasste sich der BGH mit der Unternehmereigenschaft im Umsatzsteuerrecht bei Zusammenschlüssen natürlicher Personen und deren Bedeutung für das Steuerstrafverfahren. Konkret ging es um eine GbR, die einen Ticketzweithandel betrieb. Entscheidend war, ob die Gesellschaft selbst als leistende Unternehmerin und damit Schuldnerin der Umsatzsteuer gilt oder ob die Gesellschafter persönlich als umsatzsteuerliche Unternehmer anzusehen sind.
Steuerlicher Hintergrund:
Das Delikt der Steuerhinterziehung ist ein Erklärungsdelikt. Eine Tathandlung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begeht nur derjenige, der die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Für die Umsatzsteuer ist dabei entscheidend, wer als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG nach außen gegenüber den Leistungsempfängern auftritt. Nur dieser ist Schuldner der Umsatzsteuer und damit zur Abgabe entsprechender Erklärungen verpflichtet. Maßgeblich ist grundsätzlich die zivilrechtliche Vertragslage: Unternehmer ist derjenige, der im eigenen Namen Leistungen erbringt und aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet wird. Ob eine Leistung dabei dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen aufgetreten ist. Die zutreffende steuerliche Beurteilung der Vertrags- und Leistungsbeziehungen kann dabei auch einen Unterschied für das Steuerstrafverfahren machen, wie der nachfolgend geschilderte Fall des BGH zeigt.
Sachverhalt:
Die Angeklagten K, Ma und Me hatten sich im Jahr 2017 zu einer GbR zusammengeschlossen, um gemeinsam einen Ticketzweithandel zu betreiben. K und Ma waren bereits zuvor als Einzelunternehmer in diesem Bereich tätig. Me war vormals Rechtsanwalt und Notar. Ma stellte dazu seinen Account bei einer von einer Schweizer Gesellschaft (V GmbH) betriebenen Online-Plattform zur Verfügung, über den die Verkäufe abgewickelt wurden. Zudem war Ma Kommanditist einer polnischen Gesellschaft (M), deren Komplementärgesellschaft von Me geführt wurde. Über die M wurden die Umsätze steuerlich erklärt, die über den Account bei der V GmbH abgewickelt wurde. Dafür hatte Ma seine Rechte am Account an die M abgetreten, da die V GmbH nur mit Privatpersonen kontrahieren wollte. Für die GbR gab keiner der drei Angeklagten in Deutschland eine Umsatzsteuererklärungen ab. Das Landgericht Bochum ging von hinterzogener Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt rund 349.000 € für die Jahre 2017 bis 2020 aus und verurteilte die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung zugunsten der GbR.
Entscheidung des BGH:
Der BGH sah die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu Gunsten der GbR als nicht belegt an. Die GbR sei im Außenverhältnis weder gegenüber den Ticketkäufern noch der vermittelnden V GmbH als Unternehmerin aufgetreten, sodass der GbR die Umsatzerlöse nicht zuzurechnen seien. Für die Frage des leistenden Unternehmers sei regelmäßig auf die zivilrechtlich abgeschlossenen Vereinbarungen abzustellen, sodass leistender Unternehmer allein Ma gewesen sei, da er als Accountinhaber nach außen erkennbar war und aus den Geschäften berechtigt und verpflichtet wurde. Eine interne Abrede zwischen den Gesellschaftern ändere daran nichts. Auch ein Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 AO liege nicht vor.
Gleichwohl hat der BGH die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses wird im neuen Verfahren eingehend zu prüfen haben, ob zwischen der GbR und dem Angeklagten Ma ein Leistungsverhältnis bestand. Dabei ist zu klären, ob die Gesellschaft tatsächlich steuerbare Umsätze im Außenverhältnis gegenüber einem eigenständigen Rechtssubjekt erbrachte (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) oder ob es sich lediglich um nicht steuerbare Innenumsätze innerhalb einer Unternehmenseinheit gehandelt hat.
Einordnung:
Hier zeigt sich, dass die Aufklärung des maßgeblichen steuerrelevanten Sachverhalts auch einen Unterschied für die strafrechtliche Beurteilung machen kann. Die Berücksichtigung des materiellen Steuerrechts ist somit in Steuerstrafverfahren von immenser Bedeutung. In Fällen von Zusammenschlüssen mehrerer Personen ist daher zu ermitteln, wer als umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer gilt. Eine GbR, die lediglich im Innenverhältnis besteht, ist weder Leistende noch Leistungsempfängerin und kann daher nicht Schuldnerin der Umsatzsteuer sein. Gleichwohl kann es zwischen den Gesellschaftern zu einem Leistungsaustausch kommen oder es sich nur um nichtsteuerbare Innenumsätze innerhalb einer Unternehmenseinheit handeln. Mit diesen Fragen wird sich das Landgericht nun im nächsten Rechtsgang befassen müssen.






