Kuchenverkauf an Schulen im Anwendungsbereich des § 2b UStG?
Das Finanzministerium Baden-Württemberg (Pressemitteilung vom 8.12.2023) und das Finanzministerium NRW (Pressemitteilung vom 28.12.2023) haben sich nach einer umfangreichen öffentlichen Debatte zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Kuchenverkaufs an Schulen und Kitas geäußert. Gleichzeitig hat auch das Bayrischen Landesamt für Steuern seine Rechtsauffassung teils überarbeitet, vgl. Vfg. BayLfSt S 7107.2.1-37/20 St33 v. 21.12.2023, MwStR 2024, 35.
Hintergrund:
Die Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) richtete sich bisher nach § 2 Abs. 3 UStG aF. Die Besteuerung der jPöR hat durch die Kodifikation von § 2b UStG eine vollständige Neuordnung erfahren. Nach der neuen Rechtslage, die effektiv ab dem 1.1.2025 gilt, sind auch die jPöR grundsätzlich Unternehmer iS. des § 2 Abs. 1 UStG. § § 2b Abs. 1 UStG normiert sodann eine (Rück-) Ausnahme für jPöR, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.
In Schulen bzw. Kindertageseinrichtungen werden durch Elterninitiativen, Schülergruppen und Fördervereine vielfältige Umsätze erzielt. Die künftige Neuregelung der Besteuerung der öffentlichen Hand sorgte vielfach für Nachfragen. Diskutiert wurde umfassend, welche Auswirkungen sich aus der Neuregelung für an Schulen etc. erzielte Umsätze ergeben. Getrieben wurde die öffentliche Debatte im Wesentlichen durch Schlagenzeilen wie das „Bürokratiemonster Kuchensteuer“.
Ergebnis:
Das Ergebnis vorweggenommen: Der Verkauf von Kuchen an Schulen durch Schüler und Eltern bleibt auch in Zukunft in der Regel nicht umsatzsteuerbar. Bei genauer Betrachtung ändert die Einführung des § 2b UStG an der Notwendigkeit der Anwendung allgemeiner umsatzsteuerlicher Grundsätze nichts. Gleichwohl gab der Aufschrei in Presse und Medien einen guten Anlass, die anzuwendenden steuerlichen Grundsätze noch einmal zu sortieren.
Steuerrechtliche Einordnung:
Die öffentliche Debatte wurde von der pauschalen Aussage getrieben, die jPöR unterlägen demnächst grundsätzlich immer dann der Umsatzsteuer, wenn sie mit ihren Leistungen in Wettbewerb zur Privatwirtschaft treten. Dies entspricht zwar im Kern des Regelungsgehalt des neuen § 2b UStG, macht eine grundsätzliche umsatzsteuerrechtliche Untersuchung der einzelnen Leistungsbeziehung jedoch nicht entbehrlich.
Auch die oben genannten Pressemitteilungen bzw. Verfügungen der Finanzverwaltungen NRW, Baden-Württemberg und Bayern setzen hier an. In einem ersten Schritt ist daher zu beurteilen, wem die Umsätze überhaupt zuzurechnen sind. Zu differenzieren ist hierbei, ob eine Zurechnung bei der Schulträgerkommune erfolgen kann oder vielmehr eine Zuordnung zu einer einzelnen Schülergruppe, Elterninitiative o.Ä. zutreffend ist. Nur wenn eine Zurechnung bei der Schulträgerkommune zutreffend ist, steht überhaupt die Anwendung des § 2b UStG in Rede. Anderenfalls verbleibt es bei allgemeinen, umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen.
Für die weitere steuerrechtliche Beurteilung von z.B. durch Schüler- oder Elterngruppen und somit auf privatrechtlicher Grundlage erbrachten Leistungen ist entscheidend, ob die entsprechende Einheit durch ihre Tätigkeit unternehmerisch iS. des UStG tätig wird und damit selber zum Unternehmer wird. Hierbei ist von entscheidender Bedeutung, ob die Einrichtung nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig wird. Als Kriterien für die Beantwortung dieser Frage gelten unter anderem, ob es sich um eine mehrjährige, auf Wiederholung angelegte Tätigkeit handelt, wie intensiv das Tätigwerden gestaltet ist und ob hierdurch eine Beteiligung am Markt ähnlich eines Händlers vorliegt.
Die klassischen Tätigkeiten wie z.B. der Verkauf von gespendeten Kuchen auf einem schulinternen Sommerfest stellt keine nachhaltige Tätigkeit im oben genannten Sinne dar.
Insbesondere wenn sich das Angebot auch für die breite Öffentlichkeit richtet und regelmäßig angeboten wird, beispielsweise auf einem alljährlichen, allgemeinzugänglichen Weihnachtsmarkt, wäre jedoch von einer nachhaltigen Tätigkeit auszugehen. Die Verfügung des bayrischen Landesamts für Steuern verweist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die Tätigkeiten der Fördervereine in der Regel unternehmerisch in diesem Sinne sein dürften.
Liegt nach alledem ein unternehmerisches Handeln vor, ist ergänzend die Kleinunternehmergrenze des § 19 UStG zu beachten. Zu einer tatsächlichen steuerlichen Belastung kommt es mithin erst, wenn die Grenze von 22.000 € Umsatz im Vorjahr und prognostizierten 50.000 € im laufenden Kalenderjahr überschritten wird.
Die oben dargestellten Grundsätze gelten indes nicht nur für den Verkauf von Kuchen, sondern sind auf etwaige andere Liefer- oder Dienstleistungsbeziehungen in diesem Kontext entsprechend anzuwenden. Sie gelten damit auch für Eintrittsgelder für Aufführungen von Schülergruppen in Schulen oder des Schulchors, ebenfalls wie für eine Tombola im Rahmen einer Schulveranstaltung.
Praxishinweis:
Die Pressemitteilung der Finanzverwaltung NRW umfasst auch praktische Tipps zur tatsächlichen Abwicklung. So können für die oben beschriebene Zuordnungsentscheidung Schulträgerkommune vs. Schülergruppe nach außen erkennbare Aushänge, Plakate elektronische Medien o.Ä. als Dokumentation dafür dienen, dass die Leistung nicht von der Schulträgerkommune selber, sondern der entsprechenden Gruppe erbracht werden. Eine solche Handhabung bietet sich insbesondere bei Elternbeiräten an, die so dokumentieren können, selbständig nach außen und nicht nur als Organ des Schulträgers tätig zu werden.
Abzuwarten bleibt, ob die bislang aus NRW und Baden-Württemberg vorliegenden Pressemitteilungen einer später ausformulierten Verlautbarung im Detail entsprechen. Wenngleich die aktuellen Mitteilungen zur Klarstellung der Rechtslage sehr zu begrüßen sind, bleibt die weitere Entwicklung – bundesweit –zu beobachten.
Verfasst von:
Vivienne Paschmanns, LL.M.,
Dipl. Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin