[1] Unter Hinweis auf die inzwischen ergangenen Hauptsacheentscheidungen des BFH VII R 21/21 v. 23.8.2022, BStBl. 2023 II, 304, und VII R 55/20 v. 15.11.2022, BStBl. 2023 II, 621, hält der V. Senat nicht mehr daran fest, dass ernstliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe der Säumniszuschläge wegen des in ihnen enthaltenen (möglicherweise überhöhten) Zinsanteils bestehen, auch soweit die Zinsen nach dem 31.12.2018 entstanden sind, Beschluss V B 49/22 (AdV) v. 16.10.2023. [kk]
[2] Bei der Istbesteuerung nach § 20 UStG ist Vereinnahmungszeitpunkt gem. § 13 Abs. 1 N. 1 Buchst. b UStG im Fall der Überweisung auf ein Bankkonto des Unternehmers erst der Zeitpunkt, in dem die Gutschrift auf dem Girokonto tatsächlich erfolgt ist, weil er erst dann über die Einnahme verfügen kann; eine etwaig frühere Wertstellung ist insoweit irrelevant, Urt. des BFH V R 12/22 v. 17.8.2023. [kk]
[3] Es fehlt für eine Klage, mit der die Verfassungswidrigkeit des SolZ ab dem Jahr 2020 geltend gemacht wird, am Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Steuerfestsetzung wegen dieses Punktes vorläufig ist und beim BVerfG bereits ein einschlägiges Musterverfahren (hier: 2 BvR 1505/20) anhängig ist, Urt. des BFH IX R 9/22 v. 26.9.2023. [kk]
[4] Nach § 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 UmwStG 2006 bleibt bei der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf das Einzelunternehmen des Gesellschafters ein Übernahmeverlust außer Ansatz, wenn der übernehmende Rechtsträger die Anteile an der Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag angeschafft hat. Dazu hat der BFH mit Urt. III R 37/20 v. 17.8.2023 entschieden:
- (a) Die Vorschrift ist sowohl für im Privatvermögen als auch im Betriebsvermögen gehaltene Anteile an der übertragenden Körperschaft anwendbar.
- (b) Die Gesetzesauslegung ergibt, dass ein für den Abzug des Übernahmeverlustes schädlicher Anteilserwerb innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag wegen der Fiktion des § 5 Abs. 1 UmwStG 2006 auch dann vorliegt, wenn der übernehmende Rechtsträger die Anteile tatsächlich erst nach dem rückwirkenden steuerlichen Übertragungsstichtag (also in der Interimszeit zwischen Übertragungsstichtag und Vollzug der Verschmelzung) angeschafft hat.
- (c) Weil bei Ansatz des Vermögens der übertragenden Körperschaft in ihrer Schlussbilanz mit dem gemeinen Wert nach § 3 Abs. 1 Satz 2 UmwStG Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG zu bewerten sind, ist keine Korrektur des Übernahmeverlustes deshalb möglich, weil in der Handelsbilanz die Rückstellung wesentlich höher bewertet wird und es deshalb zu einer fiktiven Ausschüttung nicht vorhandenen Vermögens nach § 7 UmwStG 2006 kommt. [kk]
[5] Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft hatte ihr vermietetes Einkaufszentrum mit einem Darlehen in Schweizer Franken finanziert. Später vereinbarte sie einen Zins-Währungs-Swap. Es war streitig, ob der Fremdwährungsverlust bei Endtauschzahlung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzbar ist. Der BFH hat dies mit Urt. IX R 15/21 v. 20.6.2023 abgelehnt: Müsse der Stpfl. bei Beendigung eines Zins-Währungs-Swaps eine Endtauschzahlung in fremder Währung erbringen und muss er dafür wegen nachteiliger Änderung des Umtauschkurses einen höheren Betrag in EURO aufwenden, als er von der Gegenseite bekommt, könne er den Differenzbetrag nicht als Werbungskosten abziehen. [kk]
[6] Änderung der Rspr.: Mit Zustimmung des IV., VIII. und XI. Senats des BFH hat der BFH mit Urt. IX K 1/21 v. 10.10.2023 entschieden, dass eine Nichtigkeitsklage nach § 134 FGO nicht statthaft ist, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den EuGH geltend gemacht wird. [kk]