Umsatzsteuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen: Der BFH erhöht den Druck auf die Finanzverwaltung und den Gesetzgeber
Die kürzlich veröffentlichte Entscheidung des BFH V R 4/23 vom 13.11.2025 zur Umsatzbesteuerung von Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen sorgte für großes Aufsehen in den Fachmedien. Mit bemerkenswerter Deutlichkeit kritisiert der V. Senat das Festhalten der Finanzverwaltung an ihrer Auffassung zur Nichtsteuerbarkeit dieser Beiträge.
Divergierende Auffassungen zur Umsatzbesteuerung von Mitgliedsbeiträgen
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist seit über 15 Jahren anerkannt, dass Mitgliedsbeiträge eine Gegenleistung für die Dienstleistungen des Vereins darstellen können. Ein steuerbarer Leistungsaustausch kann hiernach auch dann angenommen werden, wenn der Verein die Leistungen gleichermaßen allen Mitgliedern zur Verfügung stellt; unerheblich ist dabei, ob das einzelne Mitglied diese Leistung tatsächlich in Anspruch nimmt. Die Finanzverwaltung verweigert dieser Rechtsprechung in Abschn. 1.4 Abs. 1 UStAE und ihrem BMF-Schreiben III C 3 – S 7180/17/10001 vom 4.2.2019 (BStBl. 2019 I, 115) jedoch die Gefolgschaft. Sie unterscheidet weiterhin zwischen „echten“ (nicht steuerbaren) und „unechten“ (steuerbaren) Mitgliedsbeiträgen. Soweit eine Vereinigung zur Erfüllung ihrer den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden satzungsgemäßen Gemeinschaftszwecken tätig wird und dafür echte Mitgliedsbeiträge erhebt, die dazu bestimmt sind, ihr die Erfüllung dieser Aufgaben zu ermöglichen, fehlt es nach Ansicht der Finanzverwaltung an einem Leistungsaustausch mit dem einzelnen Mitglied. Ein steuerbarer Leistungsaustausch wird nur angenommen, wenn die Leistungen den Sonderbelangen einzelner Mitglieder dienen und die Beiträge nach der tatsächlichen Inanspruchnahme bemessen werden.
Auswirkungen für Sportvereine
Dieser Zustand ermöglichte Vereinen bisher faktisch nahezu ein Wahlrecht: Entweder sie folgten der Verwaltungsauffassung (keine Umsatzsteuer) oder sie beriefen sich auf das vorrangig anwendbare Unionsrecht (Umsatzsteuerbarkeit). Letzteres wird dann in Erwägung gezogen, wenn größere Investitionen beabsichtigt sind, bei denen die Vorsteuer geltend gemacht werden soll. In diesen Fällen wird von gemeinnützigen Vereinen zudem häufig versucht, die Mitgliedsbeiträge unter die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG für Zweckbetriebe zu fassen und diese nur mit 7 % zu besteuern.
Der Vorsteuerabzug ist indes ausgeschlossen, wenn eine Steuerbefreiung eingreift, vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Von der unionsrechtlich nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m bestehenden Möglichkeit, Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen steuerfrei zu stellen, hat der nationale Gesetzgeber bislang – trotz mehrerer Initiativen – keinen Gebrauch gemacht. Das BMF hat jedoch mit Schreiben III C 3 – S 7180/17/10001 vom 4.2.2019 (BStBl. 2019 I, 115) darauf hingewiesen, dass Mitgliederbeiträge aus ihrer Sicht als steuerfreie Teilnahmegebühren für Sportveranstaltungen iS des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG angesehen werden können.
Sachverhalt
Im Streitfall errichtete ein gemeinnütziger Sportverein einen neuen Kunstrasenplatz. Auf dem Kunstrasenplatz sollte der Trainings- und Spielbetrieb der Fußballmannschaften des Vereins stattfinden. Ab dem Streitjahr, in dem die große Investition anstand, unterwarf der Verein die Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer von 7 % und machte den Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen, insbesondere betreffend die Errichtung des Fußballplatzes, geltend. Das Finanzamt versagte jedoch unter Verweis auf das oben zitierte BMF-Schreiben den Vorsteuerabzug.
Entscheidung des BFH
Der BFH geht in seiner Entscheidung auf sämtliche oben aufgeworfene Fragestellungen (Umsatzsteuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge, Steuersatzermäßigung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG, die den Vorsteuerabzug ggf. ausschließt) ein. Hinsichtlich der Umsatzsteuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge stellt der V. Senat zunächst fest, dass der Verein gegenüber seinen Mitgliedern umsatzsteuerbare Leistungen erbracht hat. Mit klaren Worten kritisiert er dabei, dass die Finanzverwaltung auch nach über 15 Jahren weiterhin an einer Verwaltungspraxis festhält, die dieser ständigen Rechtsprechung widerspricht. Ob die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG jedoch den hierdurch möglichen Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen ausschließt, konnte der BFH nicht abschließend prüfen. Denn das FG habe keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, welche Leistungen der Verein gegenüber seinen Mitgliedern über die Organisation des Trainings- und Spielbetriebs hinaus tatsächlich erbracht hat und ob diese Leistungen mit Blick auf die Subsumtion unter den Begriff der „Sportveranstaltung“ als einheitliche oder vielmehr als selbstständige Leistungen zu betrachten sind. Des Weiteren weist der BFH darauf hin, dass Zweifel daran bestehen, ob die vom Verein erbrachten Leistungen dem Zweckbetrieb zuzuordnen sind und die Mitgliedsbeiträge daher gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen. Selbst wenn dies vom FG bejaht würde, könnte der Anwendung von § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ein beihilferechtliches Durchführungsverbot entgegenstehen.
Einordnung
Die Entscheidung des V. Senats ist betreffend die Besteuerung der Mitgliedsbeiträge von Vereinen zunächst wenig überraschend. Wie der BFH selbst ausführt, ist die von der Auffassung der Finanzverwaltung abweichende Rechtsprechung bereits seit langem bekannt. Vor dem Hintergrund der kritischen Worte des Senats könnte nunmehr fraglich sein, wie lange die Finanzverwaltung noch an ihrer unionsrechtswidrigen Auffassung zur Nichtbesteuerung von Mitgliedsbeiträgen festhalten wird.
Zumindest für Sportvereine hätte der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, die Besteuerungsfolge durch Einführung einer Umsatzsteuerbefreiung für die Mitgliedsbeiträge abzuwenden, etwa in einem neuen § 4 Nr. 22 Buchst. c UStG. Entsprechende Gesetzesvorhaben wurden durch den Gesetzgeber bislang nicht umgesetzt, könnten nunmehr aber mit dem Rückenwind der Entscheidung neuen Fahrtwind aufnehmen. Die Möglichkeit der Geltendmachung von Vorsteuer bei größeren Investitionsprojekten würde indes damit ausscheiden.
Zugleich wäre anderen Vereinen, die sich bislang auf die (unionsrechtswidrige) Verwaltungsauffassung berufen, mit dieser Steuerbefreiungsvorschrift nicht geholfen. Für diese wäre im Falle der Anpassung der Verwaltungsauffassung im Einzelfall zu prüfen, ob von einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch auszugehen ist.





