Rechtsprechungsänderung des BGH zum Verhältnis von Umsatzsteuervoranmeldungen und einer Umsatzsteuerjahreserklärung
Mit Beschluss 1 StR 387/25 vom 10.12.2025 hat der BGH seine langjährige Rechtsprechung zum Verhältnis von unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen zu den späteren Umsatzsteuerjahreserklärungen geändert. Aus Sicht des 1. Strafsenats sind die jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen und die späteren Umsatzsteuerjahreserklärungen bei steuerrechtlichen Verfehlungen als strafprozessual eigenständige Taten im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO zu bewerten. Diese geänderte Rechtsauffassung ist dabei kein bloßer Formalismus, sondern hat praxisrelevante Auswirkungen.
Bedeutung des prozessualen Tatbegriffs gemäß § 264 StPO
Der prozessuale Tatbegriff ist in § 264 Abs. 1 StPO geregelt. Gemäß § 264 Abs. 1 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. § 264 Abs. 1 AO schreibt somit den Prozessgegenstand im (Steuer-)Strafverfahren vor. Die zutreffende Bestimmung der prozessualen Tat iS von § 264 Abs. 1 StPO ist z.B. relevant für die Frage, ob hinsichtlich einer „Tat“ bereits Strafklageverbrauch eingetreten ist bzw. das Doppelbestrafungsverbot („ne bis in idem“) eingreift. Wird etwa durch die Staatsanwaltschaft eine Tat mehrfach verfolgt wirkt sich dies als Verfahrenshindernis aus.
Bisheriges Verständnis der prozessualen Tat bei der Umsatzsteuerhinterziehung
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH bilden bei der Umsatzsteuerhinterziehung gemäß § 370 AO die Umsatzsteuervoranmeldungen eines Jahres und die anschließende Umsatzsteuerjahreserklärung eine einheitliche prozessuale Tat iS von § 264 Abs. 1 StPO. Hieraus folgte für das Strafverfahren eine umfassende Kognitionspflicht des Richters bezüglich des gesamten Geschehensablaufs (Voranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung) innerhalb des Kalenderjahres. Die einzelnen Voranmeldungen und die (ggf. die Voranmeldungen berichtigende) Jahreserklärung durften nicht getrennt voneinander abgeurteilt werden. Sofern im Verfahren eine Verurteilung wegen (vollendeter) Steuerhinterziehung bezüglich der Jahreserklärung aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht kam, konnte der Richter nach einem rechtlichen Hinweis gemäß § 265 StPO auf die falschen oder unterlassenen Voranmeldungen desselben Steuerjahres zurückgreifen.
Änderung der Rechtsprechung durch Entscheidung des BGH vom 10.12.2025
Diese Rechtsprechung hat der 1. Strafsenat des BGH nunmehr ausdrücklich aufgegeben. Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen und die denselben Besteuerungszeitraum betreffende, unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuerjahreserklärung sind unterschiedliche prozessuale Taten iS von § 264 Abs. 1 AO.
Der BGH stützt dies maßgeblich auf die steuerrechtliche Eigenständigkeit der steuerlichen Verfahren betreffend die Umsatzsteuervoranmeldungen einerseits und Umsatzsteuerjahreserklärungen andererseits. Bei einer Umsatzsteuervoranmeldung handele es sich um eine eigenständige Steueranmeldung (§ 150 Abs. 1 Satz 3 AO) und nicht lediglich um die Abwicklung einer Vorauszahlung im Hinblick auf die Umsatzsteuerjahreserklärung. Vor diesem Hintergrund bilden auch die unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen eines Besteuerungszeitraums untereinander selbstständige prozessuale Taten iS von § 264 Abs. 1 StPO.
Eine Gefahr der mehrfachen Aburteilung identischen Tatunrechts durch die Abgabe unrichtiger Voranmeldungen sowie unrichtiger Jahreserklärungen als eigenständige Taten sieht der BGH dabei nicht. Denn nach der neueren Rechtsprechung des Gerichts wird die Abgabe unrichtiger Voranmeldungen regelmäßig in den materiellen Gesetzeskonkurrenzen als mitbestrafte Vortat der späteren Abgabe der unrichtigen Jahreserklärung eingestuft. Ist eine Verfolgung der Jahreserklärung jedoch aus rechtlichen Gründen nicht mehr möglich, entfällt diese Konsumtionswirkung und eine Verurteilung des Täters wegen der Umsatzsteuervoranmeldungen ist nicht ausgeschlossen.
Der BGH betont des Weiteren in seiner Entscheidung, die Änderung der Rechtsprechung ändere nichts daran, dass bezüglich der Einreichung von unrichtigen Voranmeldungen die Abgabe einer entsprechenden Umsatzsteuerjahreserklärung eine Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2a Satz 1 und 4 AO darstellen kann.
Praxisauswirkungen
Aus der dargestellten Änderung der Rechtsprechung des BGH ergibt sich, dass fortan die eigenständigen Abgabepflichten hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen (monatlich oder vierteljährlich) und der Umsatzsteuerjahreserklärungen in den Fokus rücken. Die Verletzung dieser Abgabepflichten können jeweils eigenständig verfolgt werden. Im Umkehrschluss bedeutet das für die Unternehmen, dass bei Aufdeckung von Fehlern im Rahmen der Abgabe der Voranmeldungen diese Voranmeldungen umgehend zu berichtigen sind. Ein in der Praxis häufig zu beobachtendes Zuwarten auf eine umfassende Berichtigung in der Jahreserklärung ist vor diesem Hintergrund nicht zu empfehlen. Die internen Kontrollsysteme sind vor diesem Hintergrund zu überprüfen und ggf. anzupassen.
Zudem ergibt sich aus der Entscheidung des BGH für die Ermittlungsbehörden die Notwendigkeit, in der Anklage genau zwischen den verschiedenen Taten zu unterscheiden. Sofern im Verfahren bspw. allein die unrichtige Abgabe der Jahreserklärung angeklagt ist, eine Verurteilung deswegen aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht kommt, kann nicht mehr – wie bisher – nach einem bloßen rechtlichen Hinweis gemäß § 265 StPO auf die falschen Voranmeldungen desselben Steuerjahres zurückgegriffen werden. Die Staatsanwaltschaft muss in solchen Fällen fortan Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO erheben oder ein neues Verfahren einleiten. – Vorausgesetzt, diese eigenständigen Taten können noch verfolgt werden und ihnen steht nicht z.B. eine Strafverfolgungsverjährung entgegen.





