Anhebung der Höchstgrenzen für Mitgliedsbeiträge im AEAO
Die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen zählt für einige gemeinnützige Vereine zu den wesentlichen Finanzierungsquellen. Hierbei sind jedoch stets die Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts zu beachten. Das BMF hat nun die durchschnittlichen Beitragsgrenzen im Anwendungserlass zur AO (AEAO) aktualisiert, vgl. BMF-Schr. IV D 1 – S 0062/24/10002 :001 v. 6.8.2024, Tz. 3.
Hintergrund:
Gemeinnützige Vereine müssen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AO die Allgemeinheit fördern. Die Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 Abs 1 Satz 1 AO ist allerdings nicht gegeben, wenn die Bedingungen für die Mitgliedschaft im Verein durch die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Eintrittsgelder und Investitionsumlagen so ausgestaltet sind, dass nur eine sehr eingeschränkte Zahl tatsächlich aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse Mitglieder werden können, vgl. Bruschke, DStR 2017, 2416, 2418. Insbesondere für gemeinnützige Vereine, deren Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugutekommt (z.B. Sportvereine und Vereine, die in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO genannten Freizeitbetätigungen fördern), besteht hier die gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgabe, keine zu hohen Mitgliedsbeiträge zu erheben, damit der Verein möglichst vielen Menschen zugänglich ist, vgl. AEAO zu § 52 Nr. 1.1.
Um Rechtsicherheit hinsichtlich dieser gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben zu Mitgliedsbeiträgen (etc.) zu schaffen, sieht der AEAO bestimmte Beitragshöchstgrenzen vor, bei denen aus Sicht der Finanzverwaltung die Förderung der Allgemeinheit nach § 52 AO noch gegeben ist. Diese Höchstgrenzen wurden allerdings seit vielen Jahren nicht geändert.
Angehobene Höchstgrenzen im AEAO:
Angesichts der durch die Inflation und die Energiekrise auch für die gemeinnützigen Vereine gestiegenen Kosten hatte die Sportministerkonferenz der Länder (SMK) bereits im September 2023 die Empfehlung an die Bundesregierung und die Finanzministerkonferenz der Länder ausgesprochen, die Höchstgrenzen des durchschnittlichen Maximalbetrags für Mitgliedsbeiträge und sonstige Umlagen in der Nr. 1.1 des AEAO zu § 52 AO sowie die Höchstgrenze für die Investitionsumlage in der Nr. 1.2 des AEAO zu § 52 AO anzuheben, vgl. Beschl. 48.SMK-BV16/2023 v. 15.9.2023, Beschlusspunkt 2. Das BMF ist dieser Empfehlung gefolgt und hat nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Höchstgrenzen im AEAO zu § 52 wie folgt angehoben, vgl. BMF-Schr. IV D 1 – S 0062/24/10002 :001 v. 6.8.2024, Tz. 3:
- Bisher galt für Mitgliedsbeiträge im Durchschnitt eine Höchstgrenze von 1.023 EUR je Mitglied und Jahr. Dieser Beitrag wird auf 1.440 EUR angehoben. Auch die Grenze für Aufnahmegebühren wird von im Durchschnitt 1.543 EUR auf 2.200 EUR angehoben.
- Die Höchstgrenze für die Investitionsumlage wurde zudem von 5.113 EUR auf 7.200 EUR angehoben.
Praxishinweis:
Die Erhöhung der Beitragsgrenzen durch das BMF ist angesichts der auch für die betroffenen gemeinnützigen Vereine gestiegenen Kosten zu begrüßen. Der neue AEAO enthält keine Anwendungszeitbeschränkung, d.h. die angehobenen Beitragsgrenzen finden in allen offenen Fällen (also auch schon das Jahr 2024 betreffend) Anwendung. Die Vereine sollten ihren Finanzierungsbedarf überprüfen und ggf. erwägen, eine Beitragserhöhung in der Mitgliederversammlung zu beschließen. Dabei sind sowohl die zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine wirksame Beitragserhöhung im Verein als auch die Vorgaben des AEAO zur Berechnung des durchschnittlichen Mitgliedsbeitrags und der durchschnittlichen Aufnahmegebühr zu beachten, vgl. zu den zivilrechtlichen Voraussetzungen Schöpflin, in: BeckOK BGB, § 38 Rz. 31 (Stand: Mai 2024); zur Durchschnittsberechnung AEAO zu § 52 Nr. 1.3.