Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich mit der Frage befasst, wann eine erste Tätigkeitsstätte im Falle der Verleihung von Arbeitnehmern vorliegt und wie sich die Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) hierzu verhalten. Hieraus ergeben sich wichtige Folgen für die Praxis und auch die eine oder andere Argumentationshilfe. Gegen das Urteil des FG wurde Revision durch die Finanzverwaltung eingelegt. Das besprochene Urteil des FG ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision beim BFH ist anhängig unter Az: VI R 32/24.
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