Gewerbeuntersagung wegen Steuerhinterziehung
Ein Steuerstrafverfahren kann nicht nur in der eigentlichen Strafe münden, sondern auch außerstrafrechtliche Nebenfolgen mit sich bringen – die zum Teil noch weitreichendere Folgen für das zukünftige Leben haben. Eine der häufigsten Nebenfolgen eines Steuerstrafverfahrens ist die Untersagung eines Gewerbes bei gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit, vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO; § 15 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 GastG. Über die Rechtmäßigkeit solcher Gewerbeuntersagungen besteht immer wieder Streit; so auch in einem kürzlich vom VG Köln mit Beschluss 1 L 1890/25 v. 4.8.2025 entschiedenen Fall, der hier zum Anlass genommen werden soll, im Überblick auf die Gewerbeuntersagung wegen Steuerhinterziehung einzugehen.
Wann führt die steuerliche Unzuverlässigkeit zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit?
Die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO ist an die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden geknüpft; eine Definition der Unzuverlässigkeit enthält § 35 GewO indes nicht. Nach der Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender unzuverlässig, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird, vgl. BVerwG-Urt. 8 C 6/14 v. 15.4.2015, BVerwGE 152, 39, Rz. 14. Es handelt sich somit bei der Gewerbeuntersagung um eine in die Zukunft gerichtete Prognoseentscheidung, gestützt auf in der Vergangenheit festgestellte Verstöße. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung.
Bei steuerlicher Unzuverlässigkeit bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bei einem Gewerbetreibenden mit erheblichen Steuerrückständen oder bei Straftaten, die in direktem Zusammenhang mit der Gewerbeausübung stehen, wie z.B. die Hinterziehung von betrieblichen Steuern. Maßgeblich für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ist allerdings nicht die strafrechtliche Verurteilung, sondern die Bewertung der zugrunde liegenden Taten, vgl. Beschl. VGH München 22 ZB 22.2089 v. 19.9.2023, juris, Rz. 19.
Von dem Steuerstrafverfahren können die Gewerbebehörden u.a. durch entsprechende Mitteilung seitens der Finanzbehörden Kenntnis erlangen, vgl. dazu BMF-Schr. IV A 3 – S 0130/10/10019 v. 19.12.2013, BStBl. I 2014, 19; Talaska/Görlich, Stbg 2022, 418.
Folgen der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit
Die Gewerbeuntersagung bezieht sich zudem häufig nicht nur auf das konkret ausgeübte Gewerbe. Möglich ist – bei einer sog. „gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit“ – auch die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen dem Anwendungsbereich des § 35 GewO unterliegenden Gewerbe, vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Bei steuerlichen Pflichtverletzungen wird häufig eine gewerbeübergreifende Untersagung verfügt, vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Verfügung BVerwG-Urt. 8 C 6/14 v. 15.4.2015, BVerwGE 152, 39, Rz. 17. Denkbar ist zudem, dass neben dem Verfahren gegen die GmbH ein Verfahren gegen den Geschäftsführer nach § 35 Abs. 7a GewO eingeleitet wird. Ein Gewerbeverbot kann außerdem zu einem Eintragungshindernis nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG für zukünftige Geschäftsführerbestellungen führen. An diesen Folgen zeigen sich die weitreichenden Konsequenzen einer Untersagungsverfügung für den Gewerbetreibenden.
Entscheidung des VG Köln
In der oben zitierten Entscheidung des VG Köln wurde gegen einen Friseurbetrieb eine gewerbeübergreifende Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 GewO verfügt und die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Hiergegen richtete sich die Antragstellerin – erfolglos – im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO. Nach Auffassung des VG Köln ergibt sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit aus der Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe von Steuererklärungen in den Jahren 2018 bis 2020, wegen derer sie mit rechtskräftigem Strafbefehl zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 40,00 EUR verurteilt wurde. Die vorgeworfene Steuerverkürzung betrug ca. 36.500 EUR. Auch der zwischenzeitliche Ausgleich der Steuerrückstände reiche nicht aus, um eine positive Prognose der Zuverlässigkeit zu rechtfertigen, weil der Ausgleich dieser Zahlungsrückstände erst unter dem Druck des laufenden Verwaltungsverfahrens erfolgt und deswegen der Umstand der Rückzahlung nicht bedeutsam sei. Dies werde auch durch das Verhalten der Antragstellerin im Steuerstrafverfahren bestätigt, in dem versäumt wurde die eigentlich vereinbarte Auflagenzahlung für eine Einstellung nach § 153a StPO zu leisten und das Verfahren deshalb in dem rechtskräftigen Strafbefehl endete. Ausgehend von diesen tatsächlichen Anhaltspunkten für die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin erachtete das VG den Antrag der Antragstellerin als unbegründet.
Praxishinweise
Der Beschluss des VG Köln zeigt, dass die Anforderungen an die Bejahung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit bei steuerlichen Verfehlungen in der Vergangenheit hoch sind. Ungeachtet einer steuerstrafrechtlichen Verurteilung sind bereits angestaute erhebliche Steuerschulden – ohne sinnvolles und erfolgsversprechendes Sanierungskonzept – ein „KO-Kriterium“ für die gewerberechtliche Zuverlässigkeitsprüfung. Das VG stellt hier die Notwendigkeit des präventiven Handelns des Unternehmers in den Vordergrund; die bloße nachträgliche Schadenswiedergutmachung unter Druck der Gerichte oder Behörden reiche nicht aus, um eine positive Prognose der zuverlässigen Gewerbeausübung zu begründen.
Für die steuerstrafrechtliche Verteidigung bedeutet die Gefahr der Gewerbeuntersagung ferner, dass sich im Rahmen der Verteidigung nicht nur auf die steuerlichen und strafrechtlichen Aspekte beschränkt werden darf. Auch die außerstrafrechtlichen Nebenfolgen eines Ermittlungsverfahrens sind in der Steuerstrafverteidigung stets mitzudenken. Mit dem Mandanten sind die potenziellen Risiken zu erörtern, damit dieser nicht nach Abschluss des Verfahrens von den weiteren möglichen Folgen überrascht wird.
Plant die Strafverfolgungsbehörde Steuerrückstände oder den Abschluss eines steuerstrafrechtlichen Verfahrens an die zuständige Gewerbebehörde zu melden, ist zu prüfen, inwiefern gegen diese Meldung (ggf. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem FG) unter Verweis auf das Steuergeheimnis nach § 30 AO vorgegangen werden kann. Die Verteidigung im Rahmen des Gewerbeuntersagungsverfahrens selbst spielt sich sodann jedoch vor den Verwaltungsgerichten (ggf. nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens) ab. Zudem sind die Möglichkeiten und Voraussetzungen der (späteren) Durchführung eines Wiedergestattungsverfahrens nach § 35 Abs. 6 GewO mit dem Mandanten zu erörtern.





