Tabaksteuerschuld durch Mischen von Komponenten
Die Generalzolldirektion hat in einem Informationsschreiben an die Verbände und Wirtschaftsbeteiligten vom 6.11.2023 darauf hingewiesen, dass der getrennte Verkauf von Pfeifentabak und Glycerin/Molasse zu einer Tabaksteuerschuld des Verbrauchers führen kann.
Inhalt des Informationsschreibens:
Die Generalzolldirektion stellt fest, dass sie am Markt eine zunehmende Schwerpunktverlagerung von der Herstellung fertigen Wasserpfeifentabaks hin zur Produktion von Mehrkomponenten-Systemen beobachten kann. Als Beispiel nennt die Generalzolldirektion den sog. „Zwei-Komponenten-Tabak“, der bereits von mehreren Wirtschaftsbeteiligten auf dem deutschen Markt zum Verkauf angeboten wird und ein Mischen zweier Komponenten durch den Endkunden vorsieht. Konkret geht es dabei um die Fälle, in denen Anbieter Pfeifentabak und Glycerin/Molasse bewusst getrennt verkaufen. Durch das Mischen der Komponenten soll insbesondere die seit dem 1.7.2022 geltende Regelung zur Packungshöchstmenge von 25 Gramm für Wasserpfeifentabak gem. § 31 Abs. 4 Satz 4 TabStG sowie die Zusatzsteuer auf Wasserpfeifentabak gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 TabStG umgangen werden.
Nach Würdigung dieser Sachverhalte geht die Generalzolldirektion davon aus, dass das Mischen der zwei Komponenten eine Herstellungshandlung des Endkonsumenten darstellt, die zu einem neuen Steuergegenstand führt. Die Tabaksteuer entsteht mit der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Herstellung (§ 15 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 TabStG). Steuerschuldner ist der Endkonsument als Hersteller sowie jede an der Herstellung beteiligte Person, vgl. § 15 Abs. 6 Nr. 2 TabStG. Diese haben gem. § 17 Abs. 3 TabStG unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Nach § 18 Abs. 2 TabStG ist die Tabaksteuer sofort fällig.
Diese Herstellungshandlung darf im Übrigen nur unter Steueraussetzung in einem Steuerlager vorgenommen werden. Der Betrieb eines Steuerlagers bedarf aber einer Erlaubnis durch das zuständige Hauptzollamt und unterliegt der Steueraufsicht (§ 5 und § 6 Abs. 1 TabStG; §§ 4, 5 und 6 TabStV). Diese Erlaubnis wird bei einem Endkonsumenten rglm. nicht vorliegen.
Steuerstrafrechtlicher Hinweis:
Die Generalzolldirektion macht darauf aufmerksam, dass sich der Endkonsument wegen des Vergehens der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 AO strafbar macht, wenn er nach der Herstellung des Wasserpfeifentabaks nicht unverzüglich eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt abgibt. Auch der Händler bzw. Anbieter kann sich wegen der Teilnahme an der Steuerhinterziehung des Endkonsumenten strafbar machen.
Es besteht damit ein Aufgriffs- bzw. Strafbarkeitsrisiko sowohl des Händlers als auch seiner Kunden. Hier darf jedoch nicht die subjektive Tatseite der Steuerhinterziehung (Vorsatz) ausgeblendet werden; ob Vorsatz beim Kunden tatsächlich vorliegt, ist am jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Nur bei vorsätzlichem Handeln des Kunden ist auch eine Teilnahme des Händlers an der Steuerhinterziehung des Endkonsumenten denkbar.