[1] In einer „Formulierungshilfe“ mit Bearbeitungsstand v. 5.9.2022 hat die Regierungskoalition den Entwurf eines Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz veröffentlicht. § 12 Abs. 2 UStG-Entw. sieht vor, dass auf für in der Zeit vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 getätigte Gaslieferungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % anwendbar ist. [kk]
[2] Eine „Kettenschenkung“ ist schenkungsteuerrechtlich auch dann anzuerkennen, wenn zwei Schenkungen in ein und demselben notariellen Vertrag vereinbart werden, falls der Empfänger der ersten Schenkung die freie Dispositionsbefugnis über den Schenkungsgegenstand erlangt hat. Diese Voraussetzung sah der BFH mit Beschl. II B 37/21 v. 28.7.2022, LEXinform Dok. 4250891, erfüllt, mit dem eine NZB des FA zurückgewiesen wurde.
Anm.: Im Streitfall schenkte der Vater seiner Tochter ein Grundstück und diese sogleich das halbe Miteigentum daran an ihren Ehemann. Wie der Entscheidung zu entnehmen ist, ist die Kettenschenkung anzuerkennen, wenn sich die Dispositionsbefugnis eindeutig aus dem Vertrag oder den Umständen ergibt. [kk]
[3] Auch nach Änderung des § 13a EStG durch das ZollkodexAnpG ist es dabei geblieben, dass für Rumpf-Wj. der Grundbetrag für selbstbewirtschaftete Flächen bei Anwendung des § 13a EStG nur zeitanteilig anzusetzen ist (gegen BMF-Schr. v. 10.11.2015, BStBl. 2015 I, 877, Rz. 29). Soweit jedoch nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 EStG zum Durchschnittssatzgewinn gehörende Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens anzusetzen sind, ist entscheidend, in welchem Wj. die Einnahmen zugeflossen sind (insoweit erfolgt somit keine Zwölftelung), BFH-Urt. VI R 30/20 v. 8.6.2022. [kk]
[4] Ob die Anteile eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH, die Anteile des atypisch stillen Gesellschafters einer GmbH & Still sowie Anteile an einer wirtschaftlich verflochtenen GmbH notwendiges Sonderbetriebsvermögen II und außerdem funktional wesentliche Betriebsgrundlagen sind, ist eine in Grenzbereichen umstrittene Frage. Die OFD Frankfurt hat in einer Vfg. v. 21.7.2022, DB 2022, 1995, die derzeitige Verwaltungsauffassung unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Rspr. ausführlich aufgezeigt. Weitgehend bestätigt die OFD die bisherige Verwaltungsauffassung. Hervorzuheben ist: (a) Bei einer Einpersonen-GmbH & Co. KG sollen die Anteile des alleinigen Kommanditisten stets wesentliche Betriebsgrundlagen sein, weil die Gesellschaft ohne die Komplementär-GmbH nicht existenzfähig ist. (b) Unterhält die Komplementär-GmbH einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht untergeordneter Bedeutung, liegt schon kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen vor. Der BFH hatte mit Urt. IV R 15/19 v. 21.12.2021, DB 2022, 574, entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn der Geschäftsbetrieb der Komplementär-GmbH mit dem der KG verflochten ist. Die FinVerw. wendet das Urt. einstweilen nicht an. (c) Die Beteiligung eines atypisch still an einer Kapitalgesellschaft Beteiligten ist regelmäßig notwendiges Betriebsvermögen II. Ob auch eine wesentliche Betriebsgrundlage vorliegt, muss nach den Kriterien beurteilt werden, die für Beteiligungen an der Komplementär-GmbH entwickelt worden sind. [kk]
[5] Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entfällt nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG, „wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient“. Der Ausschluss des Gewerbesteuerprivilegs tritt nach gefestigter Rspr. auch dann ein, wenn der Grundbesitz einer Personengesellschaft dient, an der ein Gesellschafter der grundstücksverwaltenden Gesellschaft als Mitunternehmer beteiligt ist. Der BFH hat dazu entschieden, bereits sehr geringfügige Beteiligungen seien steuerschädlich, einstimmiger Beschl. ohne mündliche Verhandlung des BFH III R 3/21 v. 1.6.2022, LEXinform Dok. 0953344. Im Streitfall verpachtete die grundstücksverwaltende GmbH Dachflächen für den Betrieb einer Photovoltaikanlage an eine GbR, an der drei Gesellschafter (die an der grundstücksverwaltenden GmbH mit insgesamt 55 % beteiligt waren) mit nur je 0,3 % beteiligt gewesen sind.
Anm.: Der BFH hält diese Versagung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung nicht für unverhältnismäßig. Dies ist diskussionswürdig, nachdem durch das Fondsstandortgesetz (s. dazu Bodden, kösdi 2021, 22409) verhältnismäßig großzügige Bagatellregelungen für schädliche Tätigkeiten von Grundstücksverwaltungsunternehmen eingeführt worden sind, die allerdings § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG nicht unmittelbar berühren. [kk]
[6] Ein Spitzensportler erzielte in Gestalt seiner Einnahmen aus Sponsoringverträgen gewerbliche Einkünfte. Zu diesem Gewerbebetrieb gehörten Zahlungen, die er von der Stiftung Deutsche Sporthilfe erhielt. Betriebsausgaben sind nur anzuerkennen, soweit die Veranlassung durch die sportliche Betätigung konkret feststellbar ist. Ein zusätzlicher pauschaler Betriebsausgabenabzug in Höhe der Zuwendungen der Sporthilfe ist nicht anzuerkennen. Das hat der BFH mit Urt. X R 19/19 v. 15.12.2021 entschieden.
Anm.: Der Kläger war Spitzensportler und erhielt von der Sporthilfe eine Kader-Förderung sowie Prämien wegen Erreichen einer Platzierung bei den Olympischen Spielen. Entscheidend ist, so lässt sich dem Urt. des BFH entnehmen, ob die Sponsoringaktivitäten und die Sportförderung in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, was im Streitfall bejaht worden ist. – Ob laufende Bezüge aus der Sporthilfe ohne Bezug zu einer gewerblichen (Sponsoren-)Tätigkeit Bezüge iS des § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG sein können, hat der BFH als nicht entscheidungserheblich offengelassen. [kk]
[7] Beherrschenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft fließen, wenn die Gesellschaft zahlungsfähig ist, beschlossene Ausschüttungen im Zeitpunkt der Fälligkeit unabhängig von der tatsächlichen Auszahlung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zu. Das gilt grundsätzlich auch für Ausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften, jedoch muss im jeweiligen Fall geklärt werden, ob der beherrschende Gesellschafter über die beschlossene Ausschüttung verfügen kann oder ob dem das ausländische Recht entgegensteht, BFH-Urt. VIII R 32/19 v. 14.2.2022.
Anm.: Im Streitfall geht es um beschlossene, aber nicht ausgezahlte Ausschüttungen einer kroatischen „d.o.o.“, die einer GmbH entspricht. Das FG hatte nach Anhörung eines Sachverständigen den Zufluss bejaht. Der BFH hat das Urt. aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen. Es muss im zweiten Rechtsgang noch näher geprüft werden, ob es im kroatischen Recht Auszahlungshindernisse gab. In Betracht kommen könnte als Auszahlungshindernis, dass kroatische Kapitalgesellschaften beschlossene Ausschüttungen nur durchführen dürfen, wenn zuvor dafür KapESt. entrichtet worden ist. [kk]
[8] Ein Dachdeckermeister beauftragte eine GmbH, an der er beteiligt war, mit Arbeiten an seinem Wohnhaus. Die ihm dafür gestellte Rechnung wurde im Wege der Aufrechnung über sein Gesellschafterverrechnungskonto bezahlt. Dies genügt nicht den Anforderungen des § 35a Abs. 3 EStG, weil danach unabdingbar ist, dass die Rechnung einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben wird, BFH-Urt. VI R 23/20 v. 9.6.2022. [kk]
[9] Im Hinblick auf die „Cafeteria“-Rspr. des EuGH und BFH hat das BMF Abschn. 15a.2 Abs. 8 UStAE ergänzt: Bei einer ursprünglich gemischten Verwendung von Gegenständen (zB Gebäudeteilen) iS von § 15 Abs. 4 UStG, bei der eine Tätigkeit aufgegeben wird (zB die zum Vorsteuerabzug berechtigende) und das Wirtschaftsgut nunmehr ausschließlich für Zwecke der beibehaltenen Tätigkeit (zB der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten) genutzt wird, ist grundsätzlich von einer Änderung der Verhältnisse iS von § 15a UStG auszugehen. Es ist jedoch unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob im Anschluss ausnahmsweise eine nur punktuelle Verwendung des betroffenen Wirtschaftsguts im Rahmen der beibehaltenen Tätigkeit und im Übrigen nunmehr ohne Zweifel eine Nichtnutzung (zB ein Leerstand) ohne Verwendungsabsicht vorliegt; im letztgenannten Fall liegt keine Änderung der Verhältnisse für den Vorsteuerabzug iS von § 15a UStG vor. [kk]