Keine fiktiven Zinsen und keine Schenkungsteuer bei langfristigen unentgeltlichen Ratenzahlungsvereinbarungen
Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Urteilen vom 24.3.2026 (VIII R 30/24 und VIII R 1/23) seine bisherige Rechtsprechung zur Besteuerung langfristiger Kaufpreisraten grundlegend geändert. Für die Nachfolgeplanung in Familien bedeutet dies eine spürbare Erleichterung: Wenn Vermögenswerte aus dem Privatvermögen – etwa Immobilien oder Unternehmensanteile – innerhalb des Familienkreises zu fremdüblichen Preisen übertragen werden und der Kaufpreis über Jahre hinweg in unverzinslichen Raten gezahlt wird, entstehen auf Seiten des Veräußerers weder Einkommensteuer auf fiktive Zinsen noch Schenkungsteuer.
Hintergrund
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH konnte bei langfristigen unverzinslichen Ratenzahlungsvereinbarungen über ein Jahr auf Grundlage von § 12 Abs. 3 BewG ein fiktiver Zinsanteil in Höhe von 5,5 % als einkommensteuerbare Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG besteuert werden, vgl. z.B. BFH-Urt. VIII R 163/71 vom 25.6.1974, BStBl. 1975 II, 431; BFH-Urt. VIII R 3/17 vom 14.7.2020, BStBl. II 2020, 813. Für Vermögensübertragungen innerhalb der Familie führte diese Praxis zu einer unerwünschten Belastung. Gerade bei der Übergabe von Vermögenswerten innerhalb der Familie werden häufig langfristige Ratenzahlungen vereinbart, um die Liquidität des Erwerbers zu schonen. Der VIII. Senat des BFH erteilte einer solchen fiktiven Zinsbelastung nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen eine Absage.
Sachverhalt
In den entschiedenen Fällen ging es jeweils um die Veräußerung von Grundstücken auf die nächste Generation. Die Verträge sahen vor, dass der Kaufpreis über mehrere Jahre in monatlichen Raten gezahlt werden sollte, ohne dass eine Verzinsung vereinbart wurde. In dem Verfahren VIII R 30/24 wurde zudem explizit vereinbart, dass der sich daraus ergebende Zins- bzw. Kaufpreisvorteil der Erwerberin ausdrücklich geschenkt werde. Das Finanzamt teilte die Ratenzahlungen dennoch in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil auf, und besteuerte den fiktiven Zinsanteil mit 5,5 % (§ 12 Abs. 3 BewG) als einkommensteuerbaren Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die Entscheidung, ob dies zulässig war, gelangte sodann zum VIII. Senat des BFH. Der BFH entschied in beiden Revisionsverfahren zugunsten des Steuerpflichtigen.
Entscheidung des BFH
Zunächst stellte der Senat in einem der Verfahren fest, dass die unentgeltliche Stundung des Kaufpreises für sich genommen keine schenkungsteuerbare Zuwendung darstellt. Der vereinbarte Kaufpreis entspreche dem fremdüblich ermittelten Verkehrswert des Grundstücks. Der der Erwerberin zugewandte Vorteil aus der zinslosen Stundung des Kaufpreises als Kaufpreisreduzierung sollte nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien nicht zu einer unentgeltlichen Zuwendung des Grundstücks und Gebäudes führen. Auch der der Tochter zugewandte Vorteil der zinslosen ratenweisen Stundung der Kaufpreisforderung sei nicht gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG schenkungsteuerbar. Nach Auffassung des VIII. Senats fehle es insofern an der erforderlichen Vermögensverschiebung von den Veräußerern auf die Erwerberin; die bloße Stundung einer Forderung begründe jedenfalls keine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung.
Des Weiteren verneinte der BFH in diesem Fall das Vorliegen von steuerpflichtigen Kapitalerträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG – und wich somit von der oben dargestellten, bisherigen Rechtsprechung ab. Die langfristige Stundung einer Forderung aus dem Privatvermögen begründe allein nicht die Besteuerung von fiktiven Zinsen, wenn die Parteien das Anfallen von Zinsen in der (steuerlich anzuerkennden) Übertragungsvereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen haben. Der Senat betont zudem, dass § 12 Abs. 3 BewG nicht als eigenständige Einkunftstatbestandsnorm herangezogen werden kann.
Praxishinweis
Die Rechtsprechungsänderung des VIII. Senats ist aus Sicht der Beratungspraxis zu begrüßen. Sie eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten für Vermögensübertragungen aus dem Privatvermögen innerhalb der Familie. Dies ist besonders wertvoll, wenn der Erwerber den Kaufpreis aus Liquiditätsgründen nicht sofort aufbringen kann.
Gleichfalls gilt es zu beachten, dass die Rechtsprechungsänderung des BFH eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls nicht ersetzen wird. Der Senat macht deutlich, dass die Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung im Einzelfall anerkannt werden muss – etwas anderes könnte bei Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs gemäß § 42 AO gelten. Entscheidend ist, dass die Ratenzahlung einen wirtschaftlichen Grund hat; dieser sollte dokumentiert werden. Von besonderer Bedeutung ist zudem die richtige Formulierung im Vertragswerk entsprechend den Maßstäben des BFH – auch zur Vermeidung von schenkungsteuerlichen Folgen.
Zuletzt gilt für die Gestaltungsberatung die Reaktion der Finanzverwaltung im Blick zu halten und den Mandanten über Restunsicherheiten im Hinblick auf Folgefragen dieser Entscheidung hinzuweisen (z.B. die Besteuerung des Erwerbers).
Hinweis: Eine umfassende Besprechung der Entscheidung von dem Verfasser findet sich in Heft 26/2026 der NWB (S. 1706) sowie im Gestaltungsteil des kösdi Heft 10/2026 (S. 24885).

Verfasst von:
Jacob Eisenreich
Wissenschaftlicher Mitarbeiter



