Suspendierung der strafbewehrten Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung
Im deutschen Strafverfahren gilt bekanntlich der Rechtsgrundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare). Dieser Grundsatz hat auch Einfluss auf das Steuerstrafverfahren und bringt Wechselwirkungen im Hinblick auf das Besteuerungsverfahren mit sich. Der BGH hat in diesem Zusammenhang mit Beschluss vom 3.3.2026 (1 StR 428/25) klargestellt, dass während des laufenden und bekannt gegebenen Ermittlungsverfahrens in Bezug auf die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen die Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung in strafrechtlicher Hinsicht suspendiert ist.
Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit im Steuerstrafverfahren
Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit, auch als „nemo tenetur se ipsum accusare“ bezeichnet, besagt, dass niemand verpflichtet ist, aktiv an seiner eigenen strafrechtlichen Überführung mitzuwirken. Dieser Grundsatz kommt auch im Steuerstrafrecht zum Tragen. Hier besteht die Besonderheit, dass der Steuerpflichtige im Rahmen des Besteuerungsverfahrens zur Mitwirkung verpflichtet ist und wahrheitsgemäße und vollständige Angaben machen muss. Hingegen muss er sich im – vom Besteuerungsverfahren grundsätzlich unabhängigen – Steuerstrafverfahren entsprechend dem nemo-tenetur-Grundsatz nicht selbst belasten.
Im Zusammenhang mit dem Selbstbelastungsverbot stellt sich daher die Frage, ob der Steuerpflichtige zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet ist, wenn gegen ihn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet ist.
Hier gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH, dass der Steuerpflichtige grundsätzlich auch dann zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet ist, wenn gegen ihn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet und dies dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben worden ist. Die Strafbewehrung ist nur dann ausgesetzt, wenn für dieselbe Steuer und denselben Zeitraum, für den das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, weitere Erklärungspflichten bestehen – eine strafrechtliche Verfolgung wegen der Nichtabgabe der entsprechenden Erklärung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) darf nicht erfolgen, vgl. Hilgers-Klautzsch, in: Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 393 AO Rz. 121 (Stand: März 2024). Einfachgesetzlich lässt sich dies auf § 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO stützen.
Entscheidung des BGH
Diese Grundsätze hat der 1. Strafsenat des BGH nun in seiner Entscheidung vom 3.3.2026 nochmals bekräftigt. Insbesondere hat er klargestellt, dass sich durch seine neue Rechtsprechung zum Verhältnis von Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuerjahreserklärung als prozessual selbstständige Taten i.S. von § 264 StPO (BGH-Beschl. 1 StR 387/25 vom 10.12.2025; siehe dazu unseren Newsletter-Beitrag) nichts an den oben dargestellten Grundsätzen geändert habe.
Im Streitfall war gegen einen Einzelkaufmann ein Steuerstrafverfahren wegen der Verkürzung von Umsatzsteuer durch unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen für das erste und zweite Quartal 2021 eingeleitet und im Rahmen einer Durchsuchung bekannt gegeben worden. Angeklagt wurde jedoch die spätere Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2021.
Der BGH entschied, dass die Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung in strafrechtlicher Hinsicht aufgehoben war. Andernfalls würde man vom Angeklagten verlangen, mit der Jahreserklärung 2021 seine Ausgangsumsätze für die ersten beiden Quartale 2021 im Nachhinein vollständig und wahrheitsgemäß zu erklären und auf diese Weise zur Aufklärung der beiden ihm bereits zur Last gelegten Steuerstraftaten beitragen zu müssen.
Der Angeklagte wurde deshalb vom Tatvorwurf der Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2021 aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2021 waren nicht angeklagt, sodass eine Verurteilung wegen deren unrichtiger oder unterlassener Abgabe ausscheidet. Trotz des Freispruchs in Bezug auf die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung blieb der Gesamtstrafausspruch des Instanzgerichts unberührt.
Praxishinweis
Die Entscheidung bringt keine wesentlichen Neuerungen für das Steuerstrafverfahren. Vielmehr bekräftigt der BGH seine bestehende Rechtsprechung zur Suspendierung der Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung in strafrechtlicher Hinsicht, wenn wegen unrichtiger oder fehlender Umsatzsteuervoranmeldungen ein Strafverfahren anhängig ist.
Für die Praxis zeigt sich aber, dass das Selbstbelastungsverbot von den Strafbehörden und Instanzgerichten oftmals übersehen wird. In der Praxis ist daher genau zu prüfen, ob und welche Angaben in einer Steuererklärung gemacht werden können und wie sich diese Angaben in der Steuererklärung auf das Besteuerungs- und ggf. bereits anhängige Steuerstrafverfahren auswirken. Hier gilt es, verschiedene Eventualitäten und Wechselwirkungen zu berücksichtigen.
So ist die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung beispielsweise nicht suspendiert, wenn noch eine Strafbefreiung durch Selbstanzeige möglich ist (z.B. vor Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung, § 371 Abs. 2 Nr. 1b) AO; für Umsatzsteuervoranmeldungen ist zudem § 371 Abs. 2a AO zu beachten). Zudem eröffnet die (strafrechtlich nicht sanktionierbare) Erklärung die Schätzungsbefugnis des Finanzamts im Besteuerungsverfahren gemäß § 162 AO.
Für einen bestmöglichen Ausgang sollte die Verteidigung ganzheitlich und (frühzeitig) abgestimmt erfolgen und sowohl das Steuer- als auch das Steuerstrafverfahren umfassen.




