FG Rheinland-Pfalz: Ostergeschenk in Höhe von 20.000 € ist kein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ und deshalb schenkungsteuerpflichtig
Mit Urteil vom 4.12.2025 hat das FG Rheinland-Pfalz (4 K 15/64/24) sich damit befasst, wann ein „Gelegenheitsgeschenk“ i.S. des § 13 Abs.1 Nr. 14 ErbStG nach Art und Umfang „üblich“ ist. Nach Auffassung des Gerichts richtet sich die Üblichkeit nach der allgemeinen Verkehrsanschauung – und nicht nach den Gepflogenheiten der gesellschaftlichen Kreise, in denen Schenker oder Beschenkter verkehren.
Sachverhalt
Der Kläger ist Sohn eines sehr vermögenden Unternehmers, der bis zu seinem Tod im Jahr 2023 Gesellschafter einer GmbH & Co. KG war und in den letzten Jahren vor seinem Tod durchschnittliche Jahreseinkünfte in Höhe von rund 2,7 Mio. € erzielte. Aufgrund dieser finanziellen Situation erhielt der Kläger bereits zu Lebzeiten seines Vaters verschiedene Geldzuwendungen im Gesamtumfang von 610.000 €. Im Zuge der Erbschaftsteuererklärung gab der Kläger unter anderem an, dass er innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums vor dem Tod seines Vaters steuerfrei Geldgeschenkte nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG (in Höhe von jeweils 20.000 €) zu Ostern und Weihnachten erhalten habe. Im vorliegenden Verfahren vor dem FG Rheinland-Pfalz ging es dabei ausschließlich um eine Schenkung von 20.000 €, die der Vater dem Kläger im März 2015 zu Ostern (Ostergeschenk) zukommen ließ. Das Finanzamt behandelte diese Zuwendung nicht als steuerfreies „übliches Gelegenheitsgeschenk“ nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG, sondern als steuerpflichtige Vorschenkung und setzte hierfür Schenkungsteuer in Höhe von 1.400 € fest. Zur Begründung führte es an, Ostern sei kein Anlass, zu dem nach allgemeiner Verkehrsanschauung derart hohe Geldgeschenke üblich seien. Nach der Vorstellung breiter Bevölkerungskreise handele es sich bei einer derart großen Schenkung nicht mehr um ein übliches Ostergeschenk. Der Kläger wandte sich hiergegen mit der Begründung, dass die Abgrenzung der üblichen Gelegenheitsgeschenke von steuerpflichtigen Zuwendungen eine individuelle (relative) Betrachtungsweise erfordere, die insbesondere auf den Anlass und die Art der Zuwendung, die Nähebeziehung zwischen Schenker und Beschenktem und die Vermögensverhältnisse des Schenkers abstelle. Ferner habe das Ostergeschenk nur einen minimalen Bruchteil des erheblichen Vermögens seines Vaters (ca. 0,07 %) ausgemacht und sei für diesen ohne Weiteres finanzierbar gewesen. Zudem habe der Vater aufgrund seines christlichen Glaubens gerade an religiösen Feiertagen wie Ostern und Weihnachten regelmäßig Zuwendungen gemacht, sodass der Anlass für ihn eine besondere persönliche Bedeutung gehabt habe. Daher sei die Zahlung als übliches Gelegenheitsgeschenk steuerfrei zu stellen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Es stellte klar, dass § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG zwei Voraussetzungen verlangt: Die Zuwendung muss anlassbezogen („Gelegenheitsgeschenk“) und zugleich „üblich“ sein. Wegen der gesetzgeberischen Historie sei die Norm eng auszulegen. Zwar sei stets eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen, bei der Anlass, persönliche Beziehung und Art der Zuwendung zu berücksichtigen sind. Umstritten sei jedoch, ob auch die Vermögensverhältnisse des Schenkers eine Rolle spielen. Das Gericht stellte – entgegen der h.M. – auf einen objektiv‑typisierenden Maßstab ab: Für die Beurteilung der Üblichkeit komme es danach maßgeblich auf die allgemeine Verkehrsanschauung an – und gerade nicht auf die individuellen Vermögensverhältnisse oder den Reichtum des Schenkers. Eine Orientierung könne dabei an den Kleinbetragsgrenzen des § 22 ErbStG erfolgen, die für Kinder rechnerisch bei unter 800 € liege. Im konkreten Fall sei ein Geldgeschenk von 20.000 € zu Ostern nach allgemeiner Verkehrsanschauung eindeutig nicht üblich. Ostern sei kein Anlass für derart hohe Geldzuwendungen und die Höhe überschreite die Üblichkeitsschwelle deutlich. Die Steuerbefreiung scheide daher vollständig aus; eine Teilbefreiung für einen „üblichen Anteil“ kenne das Gesetz nicht. Ferner wurde die Revision zum BFH zugelassen. Das Gericht betonte die grundsätzliche Bedeutung der Frage, sodass eine höchstrichterliche Klärung zu Maßstab und möglicher Wertobergrenze für „übliche Gelegenheitsgeschenke“ zu erwarten ist.
Praxishinweis
Die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz hat erhebliche praktische Bedeutung und zeigt deutlich, wie unsicher die Rechtslage bei der Abgrenzung „üblicher Gelegenheitsgeschenke“ derzeit ist. Eine klare gesetzliche oder höchstrichterliche Wertgrenze existiert nicht. Besonders kritisch ist der Ansatz des Gerichts, die Kleinbetragsgrenze des § 22 ErbStG als Orientierung heranzuziehen. Diese Schwelle dient eigentlich der Vermeidung unverhältnismäßiger Verwaltungskosten – nicht der Bestimmung der Üblichkeit von Geschenken. Würde man sie dennoch als Maßstab etablieren, hätte dies erhebliche praktische Folgen: Nach Ausschöpfen der Freibeträge wären nahezu alle Zuwendungen oberhalb dieser sehr niedrigen Beträge vorsorglich nach § 30 ErbStG anzuzeigen. Das würde die ohnehin belastete Finanzverwaltung weiter überfordern und zugleich das Risiko für Steuerpflichtige erhöhen, da Verstöße gegen die Anzeigepflicht empfindliche steuerliche und ggf. strafrechtliche Konsequenzen haben können.
Auch dogmatisch überzeugt der objektive Maßstab des FG nicht vollständig. Das ErbStG kennt an anderer Stelle ausdrücklich individuelle Betrachtungen – etwa bei Unterhalts- und Ausbildungsleistungen nach § 13 Abs. 2 ErbStG. Eine völlige Abkehr von den persönlichen Verhältnissen des Schenkers erscheint daher nicht zwingend. Die vom FG gewählte Linie führt im Ergebnis zu einer deutlichen Verschärfung und zu mehr Unsicherheit bei wiederkehrenden Anlässen wie Weihnachten oder Ostern.
Die Revision wurde zugelassen, sodass nun abzuwarten bleibt, ob sie tatsächlich eingelegt wird. Wünschenswert wäre dies allemal, damit der BFH die Chance erhält, den Maßstab für die Üblichkeit deutlicher zu konturieren und verlässliche Leitlinien für die Praxis zu entwickeln. Bis dahin empfiehlt es sich, bei größeren Zuwendungen frühzeitig steuerlichen Rat einzuholen und die notwendigen Schritte sorgfältig abzustimmen.








