Keine Ersatzerbschaftsteuerpflicht einer im Inland nicht rechtsfähigen Familienstiftung
Die Errichtung einer ausländischen Familienstiftung ist ein immer wieder anzutreffendes Instrument der Nachfolgeplanung. Ein Beweggrund für die Wahl einer ausländischen Familienstiftung kann die Ausgestaltung des Stiftungsrechts des jeweiligen Landes sein. Dabei ist zu beachten, dass viel Flexibilität bei der Gestaltung der ausländischen Stiftung auch zu viel Komplexität und Schwierigkeiten bei der steuerlichen Behandlung der Stiftung in Deutschland führen kann. So musste sich etwa eine Schweizer Familienstiftung mit Geschäftsleitung in Deutschland mit dem Finanzamt darüber streiten, ob diese der Ersatzerbschaftsteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt.
Entscheidung des BFH:
Im Streitfall handelte es sich um eine nach schweizerischem Recht errichtete Familienstiftung, deren Mitglieder des Stiftungsrates sämtlich seit der Gründung in Deutschland ansässig waren, die Stiftungsgeschäfte von Deutschland aus verwalteten und auch die Bankkonten der Klägerin in Deutschland führten.
Voraussetzung der Ersatzerbschaftsteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist die Rechtsfähigkeit der Familienstiftung. Der zentrale Streitpunkt zwischen der Klägerin und dem Finanzamt lag darin, dass zwar nach schweizerischem Recht eine rechtsfähige Stiftung vorliegt, nicht jedoch nach deutschem Zivilrecht. Zu entscheiden war mithin, welches Rechtsinstitut hier für die Beurteilung der Ersatzerbschaftsteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG Anwendung findet.
Mit Urteil II R 30/22 v. 04.06.2025 stellt der BFH klar, dass zur Beurteilung der Rechtsfähigkeit der nach ausländischem Recht errichteten Stiftung auf die Grundsätze des internationalen Gesellschaftsrechts zurückzugreifen ist. Hiernach kommt das Recht des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft gegründet wurde, nur zur Anwendung, wenn die Auslandsgesellschaft in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in einem Staat, mit dem eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung geschlossen wurde, gegründet worden ist (Gründungstheorie). In jedem anderen Fall kommt es für die Frage der Rechtsfähigkeit einer ausländischen Gesellschaft auf deren Sitz an (Sitztheorie).
Im Streitfall stellte der BFH fest, dass auf die Schweizer Familienstiftung mit Verwaltungssitz in Deutschland die Sitztheorie anzuwenden ist. Völkerrechtliche Vereinbarungen, nach denen eine Stiftung schweizerischen Rechts mit Verwaltungssitz in Deutschland nach dem Recht ihres Gründungsstaates zu behandeln wäre, bestehen nicht. Nach dem anzuwendenden deutschen Recht scheitert die Rechtsfähigkeit der Schweizer Stiftung jedoch daran, dass eine nach § 80 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche konstitutive Anerkennung nicht erfolgt ist. Somit greife – mangels Rechtsfähigkeit – die Ersatzerbschaftsteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nicht.
Praxishinweis:
Für die Beratungspraxis ergibt sich aus der Entscheidung, dass bei ausländischen Stiftungen genau zu überprüfen und ggf. zu steuern ist, wo sich der Verwaltungssitz befindet und welches Recht nach den Entscheidungsgründen des BFH Anwendung findet. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Anfall der Ersatzerbschaftsteuer bei nichtrechtsfähigen ausländischen Familienstiftungen gleichwohl ein Besteuerungszugriff nicht ausgeschlossen ist.









