Konkurrenzverhältnis von Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuerjahreserklärung
Nachdem sich der BGH in der Entscheidung 1 StR 387/25 vom 10.12.2025 zum strafprozessualen Verhältnis von unterlassenen Umsatzsteuervoranmeldungen und der Umsatzsteuerjahreserklärung geäußert hat (vgl. hierzu unseren Newsletter-Beitrag), äußerte sich der 1. Strafsenat des BGH nun mit Beschluss 1 StR 388/25 vom 4.3.2026 zum materiell-rechtlichen Konkurrenzverhältnis von Voranmeldung und Jahreserklärung.
Verhältnis der Umsatzsteuervoranmeldung zur Umsatzsteuerjahreserklärung in den Konkurrenzen
Im Umsatzsteuerstrafrecht ist das Konkurrenzverhältnis bei Steuerhinterziehungen durch Umsatzsteuervoranmeldungen ein seit langem diskutiertes Thema. Mit Urteil 1 StR 536/16 v. 13.7.2017 hatte der BGH unter Fortentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass bei der Abgabe von falschen Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) und der späteren Abgabe von entsprechenden unrichtigen Jahreserklärungen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) die unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen konkurrenzrechtlich regelmäßig mitbestrafte Vortaten einer Steuerhinterziehung durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung für den gleichen Zeitraum sind. Die mitbestraften Voranmeldungen dürfen demnach als mitbestrafte Vortaten vom Gericht nicht zusätzlich abgeurteilt werden.
Diesen zuvor dargestellten Grundsatz (Voranmeldungen als mitbestrafte Vortaten) hat der BGH mit Beschluss 1 StR 7/18 v. 25.10.2018 auf die Konstellation „Nichtabgabe der Voranmeldungen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO), Nichtabgabe der Jahreserklärung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO)“ übertragen.
Bislang keine Aussage getroffen hatte der BGH zu der Variante „Abgabe von unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO), Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO)“. Hierzu stellt er nunmehr fest, dass das Schwergewicht des Unrechts in diesen Fällen auf der Abgabe der Voranmeldungen liegt. Das Unterlassen der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung sei als mitbestrafte Nachtat der abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen einzuordnen.
Sachverhalt
Der Entscheidung lag ein Fall aus der Corona-Pandemie zugrunde, bei dem der Angeklagte Maskengeschäfte über verschiedene Firmen abwickelte. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Umsatzsteuerzahllasten eines Unternehmens wollte der Angeklagte mittels Verrechnung mit unberechtigten Vorsteuerabzugsbeträgen verringern. Diesbezüglich beschloss der Angeklagte, die innergemeinschaftlichen Erwerbe der Masken aus dem europäischen Ausland zu verschweigen und stattdessen nicht leistungshinterlegte Eingangsrechnungen zu verbuchen. Aus den „Servicerechnungen“ wurde sodann in den einzelnen Vorsteueranmeldungen die Vorsteuer geltend gemacht, wodurch sich die Umsatzsteuerzahllast verringerte. Eine Umsatzsteuerjahreserklärung wurde nicht abgegeben. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen (Abgabe von zwei unrichtigen Voranmeldungen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte wendet hiergegen in der Revision u.a. ein, die Aburteilung der unrichtig abgegebenen Voranmeldungen anstelle der nicht abgegebenen Jahreserklärung sei rechtsfehlerhaft.
Entscheidung des BGH
Der BGH entschied mit Blick auf das Konkurrenzverhältnis von Umsatzsteuervoranmeldungen und der Umsatzsteuerjahreserklärung, dass das Instanzgericht zutreffend die Umsatzsteuervoranmeldungen abgeurteilt habe. Gegenüber der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; Nichtabgabe der Jahreserklärung) erweise sich die Steuerverkürzung durch Tun (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO; Abgabe von unrichtigen Voranmeldungen) regelmäßig als gewichtiger. Der Unrechtsgehalt der unterlassenen Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung reduziere sich in diesen Fällen letztlich auf den Vorwurf, mit diesem Unterlassen nicht zur Steuerehrlichkeit zurückgekehrt zu sein. Dies gelte erst recht, wenn der Unternehmer in den Voranmeldungen unberechtigt Vorsteuern geltend macht, um entweder seine Umsatzsteuerzahllast zu verringern oder gar sich ein Vorsteuerguthaben zu erschleichen. Denn in sog. „Umsatzsteuerkarussell- oder -betrugsfällen“ werde bereits über die Geltendmachung von Vorsteuern in den Umsatzsteuervoranmeldungen der Steuerschaden verwirklicht („Griff in die Finanzkasse“). Dieses Unrecht werde nicht erschöpfend vom Vorwurf der Nichtabgabe der Jahreserklärung erfasst. Vor diesem Hintergrund kommt der BGH zu dem Ergebnis, das Unterlassen der Umsatzsteuerjahreserklärung sei als mitbestrafte Nachtat der abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen einzuordnen und erst dann zu ahnden, wenn diese nicht mehr verfolgt werden können.
Einordnung
Der BGH stellt in der Entscheidung erstmals fest, dass in der Konstellation „Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen, Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung“ die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung als mitbestrafte Nachtat anzusehen ist. In diesen Fällen sind mithin die unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen abzuurteilen und nicht nur die Jahressteuererklärung als einzelne Tat. Dies kann Auswirkungen auf die Strafzumessung haben. Während bei einer Jahreserklärung nur bis zu 360 Tagessätze verhängt werden dürfen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 StGB), ist für die Voranmeldungen eine Gesamtstrafe zu bilden und es können bis zu 720 Tagessätze ausgesprochen werden (§ 54 Abs. 2 Satz 2 StGB). Zudem ist für die Wertgrenze des „großen Ausmaßes“ in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO (50.000 EUR) ebenfalls die einzelne Voranmeldung in den Blick zu nehmen.





