BFH: Spendenabzug bei Zuwendungen an eine in der Schweiz ansässige Stiftung
Mit Urteil vom 1.10.2025 hat der BFH entschieden, dass ein Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG für Zuwendungen an eine in der Schweiz ansässige Stiftung nur dann in Betracht kommt, wenn die Stiftung sämtliche Voraussetzungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts erfüllt. Die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV steht einer solchen Prüfung nicht entgegen. Der BFH betont, dass der nationale Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, einen ausländischen Gemeinnützigkeitsstatus anzuerkennen. Entscheidend ist allein, ob die ausländische Organisation nach deutschem Recht steuerbegünstigt wäre – und diesen Nachweis hat der Spender zu führen.
Sachverhalt
Die Erblasserin E hatte im Streitjahr 2017 eine größere Geldzuwendung an eine in der Schweiz ansässige Stiftung geleistet, die nach schweizerischem Recht als gemeinnützig anerkannt war und nach ihrer Satzung Kinder und junge Erwachsene unterstützte. Das Finanzamt versagte den Spendenabzug und forderte im Einspruchsverfahren umfangreiche Unterlagen an, um prüfen zu können, ob die Stiftung nach deutschem Gemeinnützigkeitsrecht steuerbegünstigt wäre. Der Kläger – Gesamtrechtsnachfolger der Erblasserin – legte daraufhin die Gründungsurkunde, einen Handelsregisterauszug, einen schweizerischen Steuerbefreiungsbescheid sowie den Geschäftsbericht 2017 vor. Weitere interne Unterlagen wie Kassenberichte, Vermögensübersichten, Aufzeichnungen über die Mittelverwendung oder Protokolle des Stiftungsrats konnten nicht vorgelegt werden, da die Stiftung diese nicht herausgab. Das Finanzamt hielt die Nachweise für unzureichend und wies den Einspruch zurück.
Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Das FG München führte aus, dass sich die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV zwar auch auf Drittstaaten wie die Schweiz erstrecke, der Spendenabzug jedoch schon deshalb ausgeschlossen sei, weil sich die Schweiz im Streitjahr nicht kumulativ zur Gewährung von Amtshilfe und Beitreibungshilfe nach § 10b Abs. 1 S. 3 bis 5 EStG verpflichtet habe. Ob der Kläger mit den vorgelegten Unterlagen die materiellen Voraussetzungen eines Spendenabzugs erfüllt habe, könne daher offenbleiben. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Revision ein.
Entscheidungsgründe
Der BFH bekräftigt seine ständige Rechtsprechung, wonach der nationale Gesetzgeber frei entscheiden kann, unter welchen Voraussetzungen er gemeinnützige Einrichtungen steuerlich begünstigt oder Zuwendungen an diese steuerwirksam berücksichtigt. Die Kapitalverkehrsfreiheit zwingt nicht dazu, ausländische Gemeinnützigkeitsanerkennungen zu übernehmen. Auch bei Spenden an Einrichtungen innerhalb der EU oder des EWR ist stets zu prüfen, ob die nationalen Anforderungen erfüllt sind; für Drittstaaten gilt dies erst recht.
Im Streitfall scheiterte der Spendenabzug bereits an der fehlenden formellen Satzungsmäßigkeit. Die Satzung der Stiftung ließ nicht erkennen, dass die dort genannten Zwecke ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden. Insbesondere waren die mildtätigen Zwecke nicht hinreichend konkretisiert, da weder der begünstigte Personenkreis noch ein Maßstab für die Hilfsbedürftigkeit festgelegt war. Damit verstieß die Stiftung gegen das Gebot der Ausschließlichkeit. Der BFH weist zudem auf das Totalitätsprinzip hin: Verfolgt eine Stiftung neben begünstigten auch nicht begünstigte Zwecke, entfällt die Steuervergünstigung insgesamt; eine Aufteilung in steuerfreie und steuerpflichtige Tätigkeiten ist ausgeschlossen.
Hinzu kam, dass der Kläger keine ausreichenden Nachweise zur tatsächlichen Geschäftsführung vorlegen konnte. Der Geschäftsbericht mit einem Kreisdiagramm zum Mitteleinsatz genügte nach Ansicht des BFH nicht, um die ordnungsgemäße Mittelverwendung zu belegen (kritisch dazu: Strahl, NWB 2026, 310). Der BFH hält daran fest, dass der Spender – und nicht das Finanzamt – die notwendigen Unterlagen beizubringen hat. Ein Amtshilfeersuchen an die Schweizer Behörden war nicht erforderlich. Der EuGH habe zwar betont, dass es einem Spender „normalerweise möglich“ sei, entsprechende Unterlagen zu erhalten; gelingt dies nicht, geht dies zulasten des Spenders.
Da bereits diese grundlegenden Voraussetzungen nicht erfüllt waren, musste der BFH nicht entscheiden, ob die zusätzlichen Anforderungen des § 10b Abs. 1 S. 3 bis 6 EStG unionsrechtskonform sind.
Praxishinweis
Die Entscheidung verdeutlicht die erheblichen Hürden für den Spendenabzug bei Zuwendungen an Organisationen außerhalb von EU und EWR. Selbst eine ausländische Gemeinnützigkeitsanerkennung reicht nicht aus. Satzung und tatsächliche Geschäftsführung müssen den strengen Vorgaben des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen. Bereits geringfügige Abweichungen – etwa unklare Satzungszwecke oder fehlende Konkretisierung mildtätiger Zwecke – führen zum vollständigen Ausschluss der Steuerbegünstigung. Besonders praxisrelevant ist, dass der Spender sämtliche Nachweise beibringen muss. Ausländische Organisationen sind jedoch häufig nicht bereit, interne Unterlagen wie Kassenberichte, Mittelverwendungsnachweise oder Protokolle herauszugeben. Ohne diese Dokumente ist ein Spendenabzug regelmäßig ausgeschlossen. Die Hürden bleiben damit hoch, und in der Beratungspraxis sollte frühzeitig geprüft werden, ob die erforderlichen Nachweise realistisch beschafft werden können. In vielen Fällen wird dies faktisch nicht möglich sein, sodass ein Spendenabzug von vornherein ausscheidet.








