Spendenabzug für Mietzahlungen an den Alleingesellschafter
Das FG Münster hat sich im jüngst veröffentlichten Urteil 1 K 102/23 E vom 2.9.2025 mit den Voraussetzungen der Anerkennung des Spendenabzugs befasst, wenn ein Alleingesellschafter einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) ein Grundstück vermietet und ihr die dafür erforderlichen Mietzahlungen als Spende zur Verfügung gestellt.
Voraussetzungen des Spendenabzugs gemäß § 10b EStG:
Die Möglichkeit des Spendenabzugs richtet sich nach § 10b EStG. Hiernach dürfen Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) u.a. an eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO in bestimmter Höhe als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Nach der Rechtsprechung des BFH sind Spenden Ausgaben, die von einem Steuerpflichtigen freiwillig und unentgeltlich, d.h. ohne Gegenleistung zur Förderung der gesetzlich festgelegten Zwecke geleistet werden, vgl. BFH-Urt. I R 65/86 vom 12.9.1990, BStBl. 1991 II, 258. Um das Vorliegen dieser Voraussetzungen bestand im hiesigen Fall Streit zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt.
Streit um die Anerkennung als Spende:
Der Kläger im Streitfall ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, deren Zweck die Förderung von Kunst und Kultur ist und die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wurde (gGmbH). Zudem war er Eigentümer eines Grundstücks. Bestimmte Räumlichkeiten dieses Grundstücks vermietete der Kläger an die gGmbH und begründete damit eine Betriebsaufspaltung. Im Zusammenhang mit dem Mietvertrag stattete der Kläger die gGmbH aufgrund einer abgegebenen Patronatserklärung mit den finanziellen Mitteln zur Erfüllung der Mietzahlungsverpflichtungen aus, welche dem Kläger anschließend in Form von Mietzahlungen zurückgezahlt werden. Die an die gGmbH geleisteten Zahlungen machte der Kläger als Spenden geltend. Ferner erklärte der Kläger für die Streitjahre aufgrund der Betriebsaufspaltung mit der gGmbH gewerbliche Verluste aus der Vermietung.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Spendenabzug der an die gGmbH geleisteten Zahlungen in den Streitjahren insoweit zu versagen sei, weil es durch den Rückfluss der Spenden an den Kläger als Mietzahlungen an dem Merkmal der Unentgeltlichkeit fehle. Außerdem versagte das Finanzamt – im späteren Verlauf des Verfahrens – auch die Anerkennung der Verluste aus der Vermietung mit der Begründung, das Mietverhältnis sei mangels eigener Ertragskraft der gGmbH nicht tatsächlich durchführbar.
Anerkennung des Spendenabzugs:
Das FG Münster erkannte den Spendenabzug hinsichtlich der vom Alleingesellschafter an die gGmbH geleisteten Zahlungen jedoch an. Der Kläger habe die Patronatserklärung hinsichtlich der Mittelzuführungen an die gGmbH zur Begleichung der Mietzahlungen freiwillig und ohne Gegenleistung abgegeben. Die Freiwilligkeit der Zahlung resultiere bereits daraus, dass der Kläger in dem Abschluss und der Ausgestaltung der eingegangenen rechtlichen Verpflichtung (Abgabe der Patronatserklärung) frei war. Das Tatbestandsmerkmal des Fehlens einer Gegenleistung war nach Auffassung des Senats ebenfalls erfüllt. Hierzu prüfte das FG die Vereinbarungen anhand der Voraussetzungen für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahstehenden Personen (wirksame und eindeutige Vereinbarung, tatsächliche Durchführung, Fremdüblichkeit), die es allesamt als erfüllt ansah.
Zudem stellte das FG klar, dass in der vom Kläger gewählten Gestaltung der Zuwendung der Mittel zur Mietzahlung kein Fall von § 42 AO gesehen werden könne, da die beiden Vorgänge (Spende ins Vermögen der gGmbH und Mittelverwendung durch die gGmbH) getrennt voneinander zu betrachten seien. Denn der Kläger habe der gGmbH die streitgegenständlichen Beträge ohne Auflage, was eine bestimmte Verwendung o.Ä. betrifft, zugewendet, wodurch diese in das freie Vermögen der gGmbH zu deren freier Verwendung in den Grenzen des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO gelangt sind.
Anerkennung der gewerblichen Verluste aus der Vermietung:
Schließlich seien auch die aus der Vermietung entstandenen Verluste im Rahmen der Betriebsaufspaltung als gewerbliche Verluste anzuerkennen, sodass insoweit keine Saldierung mit dem Spendenabzug möglich sei. Insbesondere lag die nach § 15 Abs. 2 EStG erforderliche Gewinnerzielungsabsicht vor. Aufgrund der Fremdüblichkeit des Mietvertrags sei bereits nicht von einer verbilligten Nutzungsüberlassung auszugehen. Des Weiteren sei bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Kläger die (bislang) verlustbringende Vermietungstätigkeit ausschließlich aus privaten Motiven ausübe.
Praxishinweis:
Auch für gemeinnützige Organisationen kann sich immer mal wieder die Notwendigkeit ergeben, dass diese auf die finanzielle Unterstützung ihrer Gesellschafter angewiesen sind. Hier können Patronatserklärungen durch die Gesellschafter helfen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu sichern. Die Entscheidung des FG Münster vergrößert hierbei die Gestaltungsmöglichkeiten, Zahlungen an eine gemeinnützige Organisation zu leisten, die wiederum aus Gründen eines anderen Rechtsverhältnisses (hier: Mietvertrag) an den Spender zurückfließen. Wichtig ist aber dabei, sich genau an den Vorgaben der Rechtsprechung zu orientieren: insbesondere müssen die Vorgaben zur Anerkennung von Verträgen zwischen nahestehenden Angehörigen eingehalten werden. Eine entsprechende Gestaltung sollte daher mit Bedacht gewählt und vorher einer umfassenden steuerlichen Prüfung unterzogen werden; was der Fall nämlich auch zeigt, ist, dass das Finanzamt solchen Modellen eher mit Argwohn gegenübersteht.

Verfasst von:
Jacob Eisenreich
Wissenschaftlicher Mitarbeiter







