Option zur Körperschaftsteuer nun auch für die eingetragene GbR – Vorteile für gemeinnützige Personengesellschaften?
Das Wachstumschancengesetz wurde am 27.3.2024 nach einem langen Gesetzgebungsverfahren im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz sieht u.a. vor, dass nun auch die eingetragenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts (kurz: eGbRs) zur Körperschaftsbesteuerung gem. § 1a KStG optieren können, vgl. zur Einführung eines Gesellschaftsregisters für die GbR bereits unseren Newsletter vom 5.1.2024. Zuvor war diese Möglichkeit nur den Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften eröffnet. Diese Neuerung bietet Anlass, die Möglichkeiten der Option zur Körperschaftsbesteuerung für Personengesellschaften, die den Gemeinnützigkeitsstatus erlangen wollen, zu beleuchten.
Hintergrund:
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 AO ist einer Körperschaft eine Steuervergünstigung zu gewähren, wenn diese ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Unter Körperschaften sind gem. § 51 Abs. 1 Satz 2 AO die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des KStG zu verstehen. Nicht anwendbar sind die §§ 51 ff. AO auf natürliche Personen und auf Personengesellschaften, vgl. Gersch, in: Klein, AO, 17. Aufl. 2023, § 51 Rz. 6.
Durch die Option zur Körperschaftsteuer ergibt sich für Personenhandelsgesellschaften und nunmehr auch für die eGbR die Möglichkeit, als Körperschaft i.S. des § 51 Abs. 1 AO angesehen zu werden und in den Genuss der Steuerbegünstigung zu kommen. Denn die Option nach § 1a Abs. 1 KStG hat für die Zwecke der Einkommensbesteuerung die Folge, dass die Personengesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft zu behandeln ist und damit selbst zum Körperschaftsteuersubjekt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG wird. In der Literatur wird daher mehrheitlich davon ausgegangen, dass eine Personengesellschaft als optierende Gesellschaft im Sinne des § 1a KStG eine „Körperschaft“ i.S.d. § 51 AO sein kann und daher bei Erfüllung der satzungsmäßigen Voraussetzungen von den Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und § 3 Nr. 6 GewStG (und sämtlichen weiteren direkten oder indirekten Steuervergünstigungen) profitiert, vgl. statt vieler Orth, DStR 2022, 864, 865 ff.
Vorteile durch die Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften?
Ein praktisches Bedürfnis für die gemeinnützige Personengesellschaft wird vereinzelt bezweifelt, vgl. Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 5. Aufl. 2021, Rz. 2.105. Andere erachten die Möglichkeit einer gemeinnützigen Personengesellschaft für vorteilhaft bei sog. Projektgesellschaften, die leichter zu gründen sind als die „klassischen“ gemeinnützigen Organisationsformen und nach Realisierung ihres Vorhabens in der Rechtsform einer Personengesellschaft auch leichter wieder abgewickelt werden können, vgl. Wedemann, NZG 2016, 645. Außerdem wird eine praktische Relevanz der gemeinnützigen Anerkennung einer GbR für die Kooperation von gemeinnützigen Körperschaften, insbesondere in der Forschung, bejaht, vgl. Geibel, in: Winheller, Gemeinnützigkeitsrecht, 3. Aufl. 2023, Nr. 3.9 Rz. 9, Rz. 17 ff. Vorteilhaft ist in diesem Zusammenhang etwa die Befreiung der Personengesellschaft von der Gewerbesteuer gem. § 3 Nr. 6 GewStG, vgl. dazu Orth, DStR 2022, 864, 867 f.
Praxishinweis:
Generell gilt, dass die gemeinnützige Personengesellschaft ein noch wenig beleuchtetes Feld in der steuerlichen Literatur ist. Gerichtliche Entscheidungen oder Äußerungen der Finanzverwaltung zu den obigen Überlegungen liegen bislang nicht vor. Die vorigen Ausführungen zeigen, dass die Gründung einer (gemeinnützigen) Personengesellschaft, die anschließend nach § 1a KStG zur Körperschaftsteuer optiert, keine in jedem Fall passende Gestaltung ist. Eine umfassende fachliche Beratung mit Blick auf den jeweiligen Einzelfall und die jeweiligen steuerlichen und außersteuerlichen Vor- und Nachteile ist daher unabdinglich. Zu beachten ist ferner die Einhaltung der Anforderungen der §§ 51 ff. AO durch die gemeinnützige Personengesellschaft, vgl. dazu Geibel, in: Winheller, Gemeinnützigkeitsrecht, 3. Aufl. 2023, Teil 1 Nr. 3.9 Rz. 15.4 ff.