MoPeG: Handlungsbedarf für grundbesitzende Gesellschaften bürgerlichen Rechts durch die Einführung eines Gesellschaftsregisters zum 1.1.2024
Am 1.1.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Das MoPeG verfolgt u.a. das Ziel, die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen für die Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs) zu erneuern und auf den aktuellen Stand zu bringen. Die neuen Regelungen für die GbR umfassen auch die Einführung eines Gesellschaftsregisters. Insbesondere für grundbesitzhaltende GbRs ergibt sich hierdurch Handlungsbedarf zum 1.1.2024.
Bisherige Rechtslage:
Die GbR ist seit der Entscheidung des BGH im Jahr 2001 (BGH-Urt. II ZR 331/00 v. 29.1.2001, BGHZ 146, 341) als rechtsfähig anerkannt. Trotz der Rechtsfähigkeit der GbR gibt es aber keine Möglichkeit zur Eintragung in ein öffentliches Register; eine solche Eintragungspflicht für Personengesellschaften besteht zurzeit nur für die OHG und die KG, vgl. § 106, § 161 Abs. 2 HGB. Zur Sicherung des Grundstücksverkehrs unter Beteiligung von nicht mit Registerpublizität ausgestatteten GbRs hat der Gesetzgeber die § 899a BGB und § 47 Abs. 2 GBO in das Gesetz aufgenommen. Danach wird eine Gesellschaft unter Angabe ihrer Gesellschafter im Grundbuch eingetragen. Der sich aus dem Grundbuch ergebende Gesellschafterbestand genießt öffentlichen Glauben, wobei die Anwendung der Vorschriften durch eine Reihe praxisrelevanter Fragen erschwert wird.
Einführung eines Gesellschaftsregisters zum 1.1.2024:
Diese Publizitätslücke, die durch die fehlende Eintragungsmöglichkeit der GbR in ein öffentliches Register besteht, soll durch die Einführung eines Gesellschaftsregisters zum 1.1.2024 geschlossen werden. In den §§ 707 ff. BGB n.F. sind die Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister sowie Inhalt und Wirkungen der Eintragung geregelt. Ergänzt werden diese Regelungen durch die Gesellschaftsregisterverordnung.
Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist für die GbR gem. § 707 Abs. 1 BGB n.F. freiwillig. Allerdings ist die Eintragung in das Gesellschaftsregister Voraussetzung für die Vornahme von bestimmten Rechtsgeschäften. Für bestimmte GbRs, die aktiv am Rechtsverkehr teilnehmen und daher nach § 705 Abs. 2 BGB n.F. rechtsfähig sind, besteht damit ein faktischer Eintragungszwang.
Betroffen sind u.a. die grundbesitzhaltenden GbRs. Grundbuchtransaktionen unter Beteiligung einer GbR werden ab dem 1.1.2024 nur noch dann in das Grundbuch eingetragen, wenn die GbR ihrerseits im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Ein rechtsgeschäftlicher Erwerb oder eine Veräußerung von Grundstücken durch eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene GbR ist danach nicht mehr möglich. Daraus folgt faktisch eine Registerpflicht für eine grundbesitzhaltende GbR, vgl. dazu und zu weiteren Rechtsgeschäften, für die ein faktischer Eintragungszwang besteht Demuth, in: Steuer-Round Up 2023 (TT 69), 2023, Abschn. D.III.
Praxishinweis:
Die Eintragung einer GbR ist erst ab dem 1.1.2024 möglich. Eine GbR, die bereits in einem Grundbuch eingetragen ist, genießt Bestandsschutz. Solange keine Veränderungen im Gesellschafterbestand eintreten, ist sie nicht gezwungen, sich in das Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Für grundbesitzhaltende GbRs ist aber zu erwägen, die Eintragung vorzubereiten bzw. zu Beginn des neuen Jahres schnellstmöglich voranzutreiben. Wird die Anmeldung zum Gesellschaftsregister erst eingereicht, wenn ein konkretes Grundstücksgeschäft ansteht, ist mit unerwünschten Verzögerungen zu rechnen.
Die Anmeldung zum Gesellschaftsregister ist gem. § 707 Abs. 4 BGB n.F. von sämtlichen Gesellschaftern gemeinsam zu bewirken. Die Vertretung ist möglich, die Vollmacht bedarf aber nach § 707b BGB n.F. i.V.m. § 12 HGB der öffentlichen Beglaubigung, muss also vor einem Notar erfolgen. Vor Allem für GbRs mit hohem Gesellschafterbestand ist zu empfehlen, mit Registervollmachten zu arbeiten, um auch bei späteren Änderungen nicht wieder auf die Mitwirkung von sämtlichen Gesellschaftern angewiesen zu sein.
Zu beachten ist außerdem, dass die GbR mit dem Zeitpunkt der Eintragung gem. §§ 19, 20 GwG verpflichtet ist, Mitteilungen zum Transparenzregister abzugeben.