Im Umsatzsteuerrecht zeigt sich in der aktuellen Rechtsprechung eine Stärkung des Grundsatzes, wonach das umsatzsteuerliche Schicksal der Nebenleistung das der Hauptleistung teilt. Für die Praxis folgt daraus, dass man in jedem Einzelfall mit mehreren Leistungen prüfen sollte, ob diese im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung zueinander stehen. Das gilt sowohl für die Gestaltung als auch für die Abwehr gegenüber dem Finanzamt.
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