Herr Dr. Brill wurde von der englischssprachigen Online-Zeitschrift Finance Monthly als Adviser of the year 2020 im Bereich Tax Litigation (Steuerstreit) ausgezeichnet.

Finance Monthly

c·k·s·s wurde vom Wirtschaftsmagazin Capital und dem Marktforschungsinstitut Statista der Titel „Beste Anwaltskanzlei 2020“ im Rechtsgebiet Steuerrecht verliehen.

Wirtschaftsmagazin Capital

c·k·s·s wurde vom Magazin FOCUS in den Arbeitsgebieten „Sanierung, Restrukturierung, Insolvenz“, „Gesellschafts-/Körperschaftsteuer“, „Unternehmensnachfolge“, „Umwandlung, Umstrukturierung und M&A“ , Erbschaft, Schenkung, Nachlass“ sowie „Beratung gemeinnütziger Gesellschaften/Stiftungen/Vereine“ und „Steuerstrafrecht“ als eine von Deutschlands TOP Steuerkanzleien 2020 ausgezeichnet. Hervorgehoben wurde die überproportionale Weiterempfehlung.

FOCUS 37/2020

c·k·s·s wurde vom Magazin „brand eins“ im Mai 2020 als eine der TOP 10 Steuerrechtskanzleien in Deutschland ausgezeichnet (Themenheft brand eins vom 15. Mai 2020, Seite 108).

brand eins – Mai 2020

Unsere Berater Dr. Claas Fuhrmann, Alexander Strecker, Yvonne Gallus und Claas Winkler haben den französischen Softwareanbieter FACTORY Systèmes beim Erwerb eines deutschen und österreichischen Softwaregeschäfts von der AVEVA/Schneider Electric-Gruppe beraten. Berichterstattung im JUVE Steuermarkt und Berichterstattung im JUVE Rechtsmarkt

Unternehmenskauf/M&A

Dr. Martin Strahl gehört laut der vom Handelsblatt zusammen mit ‘Best Lawyers’ durchgeführten Untersuchung 2020 wie bereits seit 2015 zum Kreis der „Best Lawyers“ für den Bereich Steuern (Tax).

Handelsblatt
„Wertpapiere als ‚junges Verwaltungsvermögen’ i.S. von § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG bei Umschichtung innerhalb des Wertpapierdepots“
BFH-Urt. II R 8/18 v. 22.1.2020, BStBl. 2020 II, 567

c·k·s·s Carlé Korn Stahl Strahl wurde von der WirtschaftsWoche vom 29.11.2019 als eine der 21 renommiertesten Kanzleien für Steuerrecht in Deutschland ausgezeichnet.

WirtschaftsWoche
„Nichtanwendung des Teilabzugsverbots für Bewirtungsleistungen“
BFH-Urt. X R 24/17 v. 26.4.2018, BStBl. 2018 II, 750