Dr. Claas Fuhrmann gehört laut JUVE-Handbuch zu den führenden Namen im Steuerstreitverfahren.
JUVE-Handbuch 2017/2018
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JUVE-Handbuch 2017/2018

c·k·s·s gehört laut JUVE-Handbuch zu den empfohlenen Kanzleien für Steuerrecht und Steuerstrafrecht in Deutschland.
JUVE-Handbuch 2017/2018, 902/904

JUVE-Handbuch 2017/2018
„Steuerliche Berücksichtigung von Zuwendungen an eine in der EU gelegene Kirche“
BFH-Urt. X R 5/16 v. 22.3.2018, BStBl. 2018 II, 651

c·k·s·s wurde vom Magazin FOCUS in den Arbeitsgebieten „Sanierung, Restrukturierung, Insolvenz“, „Gesellschafts-/Körperschaftsteuer“, „Unternehmensnachfolge“, „Umwandlung, Umstrukturierung und M&A“ , Erbschaft, Schenkung, Nachlass“ sowie „Beratung gemeinnütziger Gesellschaften/Stiftungen/Vereine“ und „Steuerstrafrecht“ als eine von Deutschlands TOP Steuerkanzleien 2016 ausgezeichnet. Hervorgehoben wurde die überproportionale Weiterempfehlung.
FOCUS-Spezial 2018, Heft Februar/März 2018

FOCUS-Spezial 2018
„Änderung nach § 32a Abs. 2 KStG nur bei Vorliegen einer verdeckten Einlage – Keine Bindung des BFH an die vom FG vorgenommene Einstufung eines Vorgangs als verdeckte Einlage“
BFH-Urt. I R 25/16 v. 31.1.2018, BFH/NV 2018, 838

c·k·s·s wurde in „FOCUS Spezial – Anwälte 2017“ im Bereich „Steuerrecht“ als Top-Wirtschaftskanzlei ausgezeichnet – besonders hervorgehoben wurde eine überproportionale Weiterempfehlung von Kollegen. 
FOCUS-Spezial, Heft Oktober/November 2017

FOCUS Spezial – Anwälte 2017
„Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Faktorpräparaten zur Heimselbstbehandlung durch ein Universitätsklinikum“
BFH-Urt. V R 46/16 v. 18.10.2017, BStBl. 2018 II, 672
Zur gewerblichen Prägung einer „Einheits-GmbH & Co. KG“
BFH-Urt. IV R 42/14 v. 13.7.2017, BStBl. 2017 II, 1126

“Anerkennung von Verlusten aus Knock-out-Zerti­fikaten”

BFH-Urt. VIII R 1/17 v. 16.6.2020, BStBl. 2021 II, 144

„Steuerbegünstigte Schenkung eines Kommanditanteils: Ob vor der Übertragung wesentliches Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen dem Betrieb entnommen oder in ein anderes Betriebsvermögen überführt wurde, ist für die Gewährung der Steuerbegünstigung unbeachtlich.“

BFH-Urt. II R 33/17 v. 17.6.2020, BStBl. 2021 II, 217