[1] Der Bundestag hat dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz in Gestalt der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 20/3744 v. 28.9.2022) zugestimmt. Art. 1 enthält als § 28 Abs. 5 und 6 UStG die Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % gem. § 12 Abs. 2 UStG für Lieferungen in der Zeit v. 1.10.2022 bis 31.3.2024. Die Steuerermäßigung ist auf die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz ausgedehnt worden. Außerdem ist in Art. 2 des Gesetzentwurfs eine neue Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 11c EStG vorgesehen, und zwar für Zuschüsse und Sachbezüge bis 3.000 €, die vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt werden. Die Steuerbefreiung gilt für Arbeitslohn, der in der Zeit nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.2024 gewährt wird. Die steuerfrei gewährten Leistungen sollen (Art. 3 des Gesetzentwurfs) nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-VO sozialversicherungsfrei sein. [kk]
[2] Als Sitzungstermin für die Verabschiedung des JStG 2022 durch den Bundestag ist der 14.10.2022 festgelegt worden. [kk]
[3] Die Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft in eine gewerbliche Personengesellschaft (hier: GmbH & Co. KG) ist mit den Anschaffungskosten zu bewerten (falls diese geringer als der Teilwert sind), wenn der Stpfl. an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einlage iS des § 17 EStG wesentlich beteiligt ist (Bestätigung der Rspr.). War der Stpfl. in der Vergangenheit noch nicht wesentlich beteiligt, ist bei der Bewertung mit den Anschaffungskosten auch der Wertzuwachs zu erfassen, der sich im Privatvermögen während dieser Zeit gebildet hat, als der Anteilsinhaber noch nicht wesentlich beteiligt war. Bei der Ermittlung der maßgeblichen Anschaffungskosten sind in der Vergangenheit vorgenommene Ausschüttungen aus dem Einlagekonto nach § 27 KStG anschaffungskostenmindernd zu berücksichtigen. Ausschüttungen, die die Kapitalgesellschaft aus ihrem steuerlichen Einlagekonto nach der Einlage in das Betriebsvermögen vornimmt, sind als steuerwirksame gewerbliche Erträge zu erfassen, soweit sie die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigen, BFH-Urt. IV R 19/18 v. 30.6.2022. [kk]
Anm.: Damit hat der BFH grundsätzlich zu einer strittigen Frage Stellung genommen. Im Streitfall hat das FA in einem bestandskräftig gewordenen negativen Feststellungsbescheid eine einheitliche Gewinnfeststellung abgelehnt. Ob dies zutreffend ist, hat der BFH offengelassen. [kk]
Anm.: Eine nicht hinzurechnungspflichtige reine Vertriebslizenz hat der BFH deshalb nicht anerkannt, weil das Synchronisieren und Untertiteln von Filmen eine qualifizierte eigenständige, urheberrechtlich geschützte Leistung ist, die der Lizenznehmer erbringt. [kk]
Anm.: Dem stand nicht entgegen, dass der Kläger im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ab Vertragsbeginn ausschließlich bei demselben Entleiher tätig war, dies jedoch aufgrund jeweils befristeter Verträge zwischen dem Arbeitgeber und dem Entleiher. [kk]
Anm.: Die NV-Entscheidung ist für die Praxis deshalb interessant, weil es sich um einen Beispielsfall für eine gelungene Optimierung des Schuldzinsenabzugs handelt. Der Kläger hatte ein bebautes Grundstück erworben, in dem sich vier abgeschlossene Einheiten befanden. Die Erdgeschosswohnung nutzte er zu eigenen Wohnzwecken. Im Kaufvertrag wurde der Gesamtkaufpreis auf die vier Einheiten aufgeteilt. Für jeden Teilkaufpreis wurde ein getrenntes Darlehen aufgenommen. Die Valutierung der Darlehen erfolgte zeitgleich. Für das Eigenwohnzwecken dienende Erdgeschoss wurde kein Darlehen aufgenommen; es wurde aus Eigenmitteln gezahlt. Der BFH hat die Zuordnung der Darlehen anerkannt. Lediglich für ein sieben Jahre später aufgenommenes Darlehen war der Verwendungszweck nicht feststellbar, so dass ein Werbungskostenabzug der Schuldzinsen insoweit ausschied. [kk]