Der BFH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die bloße Nutzungsmöglichkeit einer Wohnung einer GmbH durch den beherrschenden Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung begründet. Im Urteil legt er die Voraussetzungen für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung dar. Wichtig ist, dass nur bei Nutzungseinräumung, nicht aber schon im Falle des „Schweigens“ eine vGA gegeben ist. Hieraus lassen sich allgemeine Grundsätze für entsprechende Sachverhalte ableiten. Guten Appetit!
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