[1] Das BMF hat mit Bearbeitungsstand v. 14.2.2022 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vorgelegt, mit dem der Rspr. des BVerfG zur Steuerverzinsung nach § 233a AO mit Wirkung ab 1.1.2019 Rechnung getragen werden soll.
> Geändert werden soll nur der Zinssatz für die Verzinsung nach § 233a AO. Nach § 238 Abs. 1a AO-Entw. soll der Zinssatz für den Anwendungsbereich des § 233a AO 0,15 % für den Monat (1,8 % für das Jahr) betragen. Er soll nach § 238 Abs. 1 AO-Entw. alle drei Jahre (erstmals zum 1.1.2026) an die Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB angepasst werden, dies aber nur, wenn der Basiszinssatz um mehr als einen Prozentpunkt von dem bei der letzten Festlegung oder Anpassung des Zinssatzes abweicht.
> Mehrere weitere Gesetzesänderungen dienen der Umsetzung und Klarstellung der Anwendung des neuen Zinssatzes im Schnittpunkt des alten und neuen Rechts. Die Neuregelung ist nur auf noch nicht bestandskräftige Steuerfestsetzungen anzuwenden. Für bereits festgesetzte Guthabenzinsen gilt die Vertrauensschutzregelung nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Die bisherige Verwaltungspraxis, dass keine Nachzahlungszinsen erhoben werden, soweit auf sich abzeichnende Nachzahlungen „freiwillige“ Steuerzahlungen geleistet werden, soll kodifiziert werden (§ 233a Abs. 8 AO-Entw.).
Anm.: Die Verzinsungen außerhalb des § 233a AO (Stundungs-, Aussetzungs- und Hinterziehungszinsen) nach § 238 AO greift der Gesetzentwurf nicht auf; es verbleibt also insoweit bei 6 %. Erst recht nicht aufgegriffen worden sind die übrigen überhöhten steuerlichen Zinssätze, etwa für die Gewinnermittlung und im BewG, s. dazu Korn, kösdi 2022, 22605, 22606. [kk]
[2] Das BMF hat mit Schr. IV C 3 – S 2190/21/10002:025 v. 22.2.2022 ihre Verwaltungsanweisungen zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung (sog. digitale Wirtschaftsgüter) im Schr. v. 26.2.2021, BStBl. 2021 I, 298, neu gefasst und klargestellt: (a) Die betroffenen Wirtschaftsgüter unterliegen weiterhin § 7 Abs. 1 EStG. Die „Möglichkeit“, eine kürzere betriebswirtschaftliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt keine besondere Form der Abschreibung, keine neue Abschreibungsmethode und keine Sofortabschreibung dar; es handelt sich nicht um ein Wahlrecht iS des § 5 Abs. 1 EStG. (b) Auch bei angenommener Nutzungsdauer von einem Jahr beginnt die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung. Die Wirtschaftsgüter müssen in das nach R 5.4 EStR 2012 zu führende Bestandsverzeichnis aufgenommen werden. Der Stpfl. kann von der „Annahme“ der einjährigen Nutzungsdauer abweichen und andere steuerlich zulässige Abschreibungsmethoden anwenden. (c) Es wird nicht beanstandet, wenn abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.
Anm.: Es bleibt dabei, dass die Verwaltungsanweisungen erstmals für Wj. (bei Investitionen im steuerlichen Privatvermögen ab dem VZ 2021), die nach dem 31.12.2020 enden, anwendbar sind. Die Umschreibung der betroffenen Wirtschaftsgüter hat sich nicht geändert. – S. zur bisherigen Fassung der Verwaltungsanweisungen Korn, kösdi 2022, 22605, 22616. [kk]
[3] In dem interessanten Urt. VIII R 12/19 v. 28.0.2021 hat der BFH die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG für Zinsen aus fremdvergleichbaren Darlehen von Eheleuten an eine GmbH & Co. KG, deren Gesellschaftsanteile sich in der Hand einer Familienstiftung befanden, bestätigt. Stifter der Familienstiftung waren die darlehensgewährenden Ehegatten, die auch neben einer dritten Person (lebenslang) Vorstände der Stiftung waren und dadurch mittelbar Einfluss auf die darlehensnehmende KG hatten, dies jedoch nur mittels Mehrheitsentscheidung im Stiftungsvorstand.
Anm.: Aus der Entscheidung ergibt sich, dass grundsätzlich bei Konstellationen dieser Art (mittelbarer Beherrschung einer darlehensnehmenden Personengesellschaft durch eine Familienstiftung) die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes ausgeschlossen sein kann. Im Streitfall lagen die Voraussetzungen für die Annahme, dass die Darlehensgeber im Verhältnis zur darlehensnehmenden Personengesellschaft iS des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG nahestehend waren, indes nicht vor. Das ist angesichts der vorliegenden Konstellation bemerkenswert. Die Eheleute hatten die Darlehen an die KG zu einem Zeitpunkt gewährt, als sie noch selbst unmittelbar Gesellschafter waren und bevor sie ihre gesamten Anteile an der KG und der Komplementär-GmbH auf die Familienstiftung übertrugen. Jeder der Ehegatten hatte eigenständig Darlehen gewährt, die nach der Umstrukturierung fortbestanden. In der Stiftung waren beide Ehegatten Vorstände und konnten gemeinsam mit Mehrheit Vorstandsbeschlüsse fassen, jedoch nicht jeweils als Einzelperson. Der BFH hat bei der Prüfung, ob sie der KG oder untereinander iS des § 32d EStG nahestehen, darauf abgestellt, dass keine persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeiten feststellbar waren. Hinzu kam, dass bei der KG Finanzierungsmaßnahmen der Handlungsbefugnis der Geschäftsführer entzogen waren, also eines Gesellschafterbeschlusses bedurften. – Der BFH ist von fremdvergleichbaren Darlehen ausgegangen, obwohl offenbar keine Besicherung erfolgt ist, ohne dies zu problematisieren. – Es gab noch eine Besitz-GmbH & Co. KG, an der die Eheleute weiterhin beteiligt waren. Der BFH sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die Darlehen bei dieser Sonderbetriebsvermögen waren, was der Anwendung des § 32d EStG entgegengestanden hätte. [kk]