[1] Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz ist am 19.6.2022 ausgefertigt und im BGBl. 2022 I, 911, am 22.6.2022 veröffentlicht worden. Sein Inhalt wird Gegenstand eines Themenbeitrags in kösdi 8/2022 sein.
[2] Es bleibt dabei: Aufwendungen für sog. bürgerliche Kleidung sind nicht als Betriebsausgaben (bzw. Werbungskosten) absetzbar, auch wenn die Kleidung nur aus beruflichen Anlässen getragen wird und durch die ständige berufliche Nutzung ein hoher Verschleiß eintritt. Der BFH hat mit Urt. VIII R 33/18 v. 16.3.2022 bei einem selbständigen Trauerbegleiter und seiner bei ihm angestellten Ehefrau Aufwendungen für Anzüge, Hemden, Röcke, Kleider, Mäntel, Blusen, Pullover, Hosen, Jacken, Krawatten, Schals und Schuhe den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten zugeordnet.
Anm.: Soweit die ältere Rspr. schwarze Anzüge und Hosen bei einem Leichenbestatter, einem Oberkellner oder einem katholischen Geistlichen als Werbungskosten anerkannt hat, bezeichnet der BFH sie als überholt. Die Sache wurde zurückverwiesen, weil die Aufwendungen für die Kleidung der angestellten Ehefrau als Arbeitslohn (Sachbezug) Betriebsausgaben sein könnten. [kk]
[3] Der Begriff des „Termingeschäfts“ iS von § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ist im Grundsatz nach Wertpapier- und bankenrechtlichen Maßgaben zu bestimmen und vom Kassageschäft abzugrenzen. Das Ausmaß der spezifischen Gefährlichkeit eines konkreten Geschäfts spielt weder für die Qualifizierung als Termingeschäft noch als Kassageschäft eine Rolle, Knock-out-Produkte in Form von Zertifikaten (hier: Unlimited TurboBull Zertifikate) unterfallen als Kassageschäfte nicht dem Ausgleichs- und Abzugsverbot des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG, BFH-Urt. I R 24/19 v. 8.12.2021. [kk]
[4] Bei einem Unternehmen, das Produkte entwickelt und herstellt, die es nicht direkt vertreibt, sondern über ein Händlernetz, sind Aufwendungen für die Ausstellung ihrer Produkte auf turnusmäßig stattfindenden Messen nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzuzurechnen, Urt. des BFH III R 14/21 v. 23.3.2022.
Anm.: Es geht nach gefestigter Rspr. darum, ob die angemieteten Messeflächen fiktives Anlagevermögen sind. Im Streitfall hat der BFH dies nicht angenommen, weil die Klägerin ihre Produkte nicht selbst vertrieben hat, sondern über ein Händlernetz. Deshalb – so der Senat – sei sie nicht auf ständige Messepräsenz für den Vertrieb ihrer Produkte angewiesen. Danach ist durchaus denkbar, dass im Einzelfall Aufwendungen für ständige, für den eigenen Vertrieb erforderliche Messeteilnahmen zur Hinzurechnungspflicht führen. [kk]
[5] Der BFH hat sich mit Urt. I R 51/19 v. 21.2.2022 gegen Rn. Org. 33 des Umsatzsteuererlasses v. 11.11.2011, BStBl. 2011 I, 1314, gestellt: Das Tatbestandsmerkmal „vororganschaftlich“ in § 14 Abs 3 Satz 1 KStG aF ist nur in zeitlicher, nicht auch in sachlicher Hinsicht zu verstehen; außerorganschaftlich verursachte Mehrabführungen in organschaftlicher Zeit sind nicht erfasst. [kk]
[6] Der BFH hatte einmal mehr darüber zu entscheiden, ob die Gewinnminderung durch Ausfall (hier: durch Forderungsverzicht) unbesicherter Kredite (hier: ein fortlaufendes Verrechnungskonto), die ein deutsches Unternehmen an eine ausländische Tochter-Kapitalgesellschaft gewährt hat, zu einer Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG führt. Der BFH hat mit Urt. I R 15/21 v. 13.1.2022 seine bisherige Rspr. bestätigt und die Streitsache an das FG zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen (das FG hatte der Klage stattgegeben).
Anm.: Es ist in diesen Fällen durch Fremdvergleich vorab zu prüfen, ob es sich um eine gesellschaftsrechtliche (und auch steuerrechtliche) Einlage handelt. Liegt eine anzuerkennende Kreditgewährung vor, ist sodann zu prüfen, ob die Verluste, die durch Ausfall oder Verzicht eintreten, der etwaigen Korrektur nach § 1 Abs. 1 AStG unterliegen, weil unter Berücksichtigung des Gesamtbildes ein fremder Dritter der Tochtergesellschaft keinen Kredit ohne angemessene Sicherheiten gewährt hätte. Gleiches gilt für die Anwendung eines einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens (hier: DBA-Belgien). Es ist durchaus denkbar, dass im Einzelfall ein Markt für ungesicherte Kredite mit entsprechend hohem Zinssatz als Risikoausgleich besteht. Ist dies der Fall, erfolgt keine Korrektur nach § 1 AStG; es ist jedoch die Angemessenheit des vereinbarten Zinssatzes zu prüfen. [kk]